Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Allgemeines
1.1.1 «Ehe für alle»: Originäre Elternschaft der Ehegattin der Mutter
Eine Anpassung im Bereich der Entstehung des Kindesverhältnisses unter Beihilfe von fortpflanzungsmedizinischen Verfahren wurde anlässlich der Öffnung der «Ehe für alle» geschaffen. Seither gilt für weibliche Ehepaare folgende besondere Regelung: Wenn das Kind nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 19981 (FMedG) gezeugt wurde, gilt die Ehefrau der Mutter ab dem Zeitpunkt der Geburt als anderer Elternteil (sog. originäre Elternschaft, Art. 255a Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB]2). Kinder, die nicht nach den Bestimmungen des FMedG gezeugt wurden (z. B. mittels einer privaten Samenspende oder einer Samenspende im Ausland), müssen hingegen nach wie vor von der Ehefrau der Mutter im Rahmen einer Stiefkindadoption adoptiert werden. Hintergrund dieser Beschränkung der originären Elternschaft ist, dass nur auf diese Weise das verfassungsmässige Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung sichergestellt werden kann, weil die Spenderdaten im Spenderdatenregister amtlich dokumentiert sind und der Zugang des Kindes zu diesen Informationen gesetzlich geregelt ist (Art. 27 FMedG). Dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung wird seitens des Bundesrates und des Parlaments grosses Gewicht beigemessen. Die weiteren sich im Rahmen der Diskussionen rund um die «Ehe für alle» stellenden Fragen gerade in Bezug auf die Regelung der privaten Samenspende wurden bewusst auf die sich abzeichnende Revision des Abstammungsrechts verschoben.3
1.1.2 Anstehende Revision des Abstammungsrechts
In Erfüllung des Postulates 18.3714 Rechtskommission des Ständerates «Überprüfung des Abstammungsrechts» kam der Bundesrat in seinem Bericht vom 17. Dezember 2021 und im Einklang mit der beauftragten externen interdisziplinären Expertengruppe zum Schluss, dass im Abstammungsrecht Reformbedarf besteht.4 Im März 2023 hat das Parlament die Motion 22.3235 Caroni «Zeitgemässes Abstammungs-
1 SR 810.11
2 SR 210
3 Vgl. auch Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 22.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates «Alle Kinder ab Geburt rechtlich absichern», sowie die Stellungnahme des Bundesrates zur parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» vom 29. Januar 2020, BBl 2020 1273.
4 Vgl. Bericht des Bundesrates «Reformbedarf im Abstammungsrecht» vom 17. Dezember 2021. Der Bericht ist abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Elternschaft und Abstammung.