Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/47: Änderung des ZGB – Erleichterte Stiefkindadoption · 21 Seiten

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Entsprechend wird darauf verzichtet, im Rahmen der aktuellen Vorlage eine weitergehende Ergänzung vorzuschlagen. In den spezifischen Situationen, in denen künftig eine erleichterte Stiefkindadoption möglich sein wird, wird die KESB mit der notwendigen Zurückhaltung agieren müssen. Gerade wenn inskünftig ein Verfahren um erleichterte Stiefkindadoption hängig ist, soll dies für die KESB einen Grund darstellen, den Entscheid betreffend die Stiefkindadoption abzuwarten, anstatt automatisch eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft zu ernennen.

2.2.2 Streichen der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre und Nachweis der «gemeinsamen Familienplanung» als einzige Voraussetzung für die erleichterte Stiefkindadoption

Geprüft wurde, ob in den Fällen der erleichterten Stiefkindadoption auf die allgemeine Adoptionsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts während dreier Jahre bzw. überhaupt auf die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts verzichtet werden könnte. Dies würde aber im Ergebnis zu einer Art originären Elternschaft mittels Anerkennung führen. Mit Blick auf den Auftrag der Motion 22.3382 und die anstehende Revision des Abstammungsrechts, der nicht vorgegriffen werden soll (vgl. Ziff. 1.2.1), wird davon abgesehen.

Ausserdem müsste dann ein Nachweis verlangt werden, dass das Kind einer gemeinsamen Familienplanung entspricht. Würde eine solche Voraussetzung im Rahmen der erleichterten Stiefkindadoption aufgenommen, so wäre mit einer zusätzlichen Belastung der betroffenen Paare im Verfahren und unter Umständen ebenfalls mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen.15 Es sollte namentlich für jede einzelne von der aktuellen Vorlage betroffene Situation – private Samenspende, (möglicherweise anonyme) Samenspende oder weitere im Ausland zulässige fortpflanzungsmedizinische Verfahren, inklusive einer Leihmutterschaft – der zulässige Nachweis definiert werden: z. B. Elternvereinbarung und Samenspendevereinbarung (in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt?) bei einer privaten Samenspende; Elternvereinbarung und Samen- bzw. Eizellenkaufquittung und Behandlungsvertrag mit der Klinik bei einer anonymen Samenspende oder einer Eizellenspende im Ausland; Elternvereinbarung und Leihmutterschaftsvertrag, wenn das Kind mit einer Leihmutterschaft gezeugt wurde, usw. Dies würde aber dem Sinn und Zweck der aktuellen Vorlage – eine punktuelle und rasch umsetzbare Verbesserung für die erwähnten Situationen zu schaffen– zuwiderlaufen (vgl. Ziff. 1.2.1). Indem an der Voraussetzung festgehalten wird, dass ein Paar seit drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt haben muss, sobald die Adoption ausgesprochen wird (Art. 264cbisund Art. 268 Abs. 2bisVE-ZGB) kann von einer stabilen Partnerschaft16 ausgegangen und eine gemeinsame Familienplanung vermutet werden. Ist dies nicht der Fall, dann wird die Partnerin bzw. der Partner des recht-

15 Vgl. auch zum Nachweis einer gemeinsamen Familienplanung die Ausführungen des Bundesgerichts, BGewr 5A_225/2022 vom 21. Juni 2023 und 5A_520/2021 vom 12. Januar 2022.

16 Vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Adoption), BBl 2015 877, 901 ff., 925.