Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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nach dem letzten Tag des Berichtssteuerjahres, bei dem es sich um das Übergangsjahr handelt, bei der zuständigen Behörde einzureichen ist. Das Übergangsjahr ist gemäss Definition in Artikel 10.1.1. der GloBE Mustervorschriften das erste Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet in den Anwendungsbereich der GloBE-Vorschriften fällt. Diese verlängerte Einreichungsfrist im ersten Berichtssteuerjahr des sendenden Staates soll eine administrative Entlastung für die betroffenen Behörden und multinationalen Unternehmensgruppen darstellen.

Wenn die Abgabefrist für die Informationen der GloBE-Erklärung achtzehn Monate nach Ende des Berichtssteuerjahres ist (gemäss Artikel 9.4.1 der GloBE-Mustervorschriften) und die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die GloBE Vereinbarung im sendenden Staat im betroffenen Berichtssteuerjahr in Kraft getreten sind, dann müssten die Informationen für das erste Berichtssteuerjahr im sendenden Staat spätestens 24 Monate nach dem Ende dieses Berichtssteuerjahres übermittelt werden.

Unterabschnitt 3

In Unterschabschnitt 3 sind Fälle geregelt, in denen die Informationen der GloBE-Erklärung verspätet eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden die relevanten Informationen spätestens drei Monate, nachdem die GloBE-Erklärung eingereicht wurde. Diese Regel bezieht sich auch auf Informationen der GloBE-Erklärung, die nach Einreichung der GloBE-Erklärung angepasst oder korrigiert wurden.

Unterabschnitte 4 und 5

Die Unterabschnitte 4 und 5 regeln technische Aspekte der Übermittlung. Die Informationen sind sodann in einem gemeinsamen XML-Schema nach einem automatisierten Verfahren auszutauschen. Die Datenübertragung erfolgt über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD (Common Transmission System, CTS). Dieses gemeinsam entwickelte sichere Übertragungssystem wird von den zuständigen Behörden auf der ganzen Welt für die Übermittlung vertraulicher Steuerinformationen verwendet. Die Informationen müssen ausserdem nach international vereinbarten Standards aufbereitet und verschlüsselt werden. Das CTS gelangt u.a. bereits für den AIA über Finanzkonten zur Anwendung. Das Ziel ist die Gewährleistung möglichst vereinheitlichter Verfahren, um die Kosten und die Komplexität gering zu halten.

Abschnitt 4 – Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Unterabschnitt 1

Unterabschnitt 1 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden für den Fall von Übermittlungsfehlern oder einer Verletzung der Melde- oder Sorgfaltspflichten durch die meldende oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte erklärungspflichtige Einheit. Wenn die benachrichtigte zuständige Behörde zustimmt, dass die in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen korrigiert werden müssen, ergreift sie unverzüglich geeignete Massnahmen, um diese korrigierten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten erklärungspflichtigen Einheit zu beschaffen, und tauscht diese korrigierten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden aus.