Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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Gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird der Bundesrat zudem erklären, welche Teile der Mindestbesteuerungsregeln (QDMTT, IIR, UTPR) in der Schweiz umgesetzt wurden (vgl. Artikel 3 Absatz 3 Bundesbeschluss).

Weiter soll der Bundesrat nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesbeschlusses erklären, dass die Schweiz über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderliche Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten. Dabei wird der Bundesrat insbesondere auf die Ergebnisse der Länderüberprüfung des Global Forum zur Schweiz verweisen, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind.

Schliesslich sieht Artikel 3 Absatz 5 des Bundesbeschlusses vor, dass der Bundesrat gemäss Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 der GloBE Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den vorgenannten Notifikationen nachträglich vorgenommene Änderung mitteilt.

Unterabschnitt 2

Gemäss Unterabschnitt 2 wird die GloBE Vereinbarung zwischen den Staaten ab dem Tag wirksam, an dem (i) der übermittelnde Staat dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Erklärung nach Abschnitt 8 Unterabschnitt 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und (ii) der empfangende Staat dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der übermittelnde Staat aufgeführt ist.

Unterabschnitte 3 und 4

Gemäss Unterabschnitt 3 veröffentlicht die OECD auf ihrer Website eine Liste der zuständigen Behörden, welche die GloBE Vereinbarung unterzeichnet haben.

Nach Unterabschnitt 4 stellt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums den anderen Unterzeichnern die nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen durch geeignete Mittel zur Verfügung. Diese Informationen werden nicht auf der Website der OECD publiziert.

Unterabschnitt 5

Ein Staat kann eine Austauschbeziehung gemäss der GloBE Vereinbarung schriftlich beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums deaktivieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt die zuständigen Behörden der betroffenen Staaten umgehend über diese Mitteilung. Die Deaktivierung ist für Berichtssteuerjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Deaktivierung unmittelbar wirksam, wenn sie auf eine Widerhandlung gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.

Unterabschnitt 6

Unterabschnitt 6 regelt die Kündigungsmodalitäten. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an der GloBE Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der GloBE Vereinbarung erhaltenen Informationen werden im Fall 15/18