Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten
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Die vierte Klausel umschreibt die Einreichungspflicht der GloBE-Erklärung jeder Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe im Belegenheitsstaat.
Die fünfte Klausel dient der Umschreibung des Inhalts der GloBE-Erklärung, wonach diese in zwei Abschnitte gegliedert ist, namentlich einem allgemeinen Abschnitt und einen Abschnitt zu Staaten mit Angaben zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT für jeden umsetzenden Staat und jeden QDMTT-Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist.
Die sechste Klausel beschreibt den Weitergabeansatz, mit welchem festgelegt wird, welche Abschnitte der GloBE-Erklärung an welchen Staat übermittelt werden in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist.
Die siebte Klausel enthält die zukunftsgerichtete Erwartung, dass künftige Änderungen der GloBE-Vorschriften umgesetzt werden und sich der Begriff GloBE-Vorschriften auf die entsprechend angepasste Version beziehen wird.
Die achte Klausel umschreibt, dass eine Geschäftseinheit im Belegenheitsstaat von der Einreichungspflicht der GloBE-Erklärung befreit ist, sofern die GloBE-Erklärung zentral und fristgerecht im umsetzenden Staat der für die zentrale Meldepflicht zuständigen Geschäftseinheit erfolgt sowie der umsetzende die GloBE Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet hat und ein Partnerstaat ist.
Die neunte Klausel enthält die Pflicht, wonach die zuständige Behörde im Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder die beauftragte erklärungspflichtige Einheit belegen ist, gemäss dem Weitergabeansatz die relevanten Daten an die zuständigen Behörden eines umsetzenden oder QDMTT Staates übermittelt.
Die zehnte Klausel referenziert die internationale Rechtsgrundlage für den automatischen Informationsaustausch, das Amtshilfeübereinkommen.
Die elfte Klausel stellt klar, dass der Informationsaustausch bilateral vom Senderstaat zum Empfängerstaat erfolgt, auch wenn die entsprechende Einigung multilateral erfolgt.
Die zwölfte Klausel beinhaltet, dass Partnerstaaten sich für den Informationsaustausch von GloBE-Informationen auf die GloBE Vereinbarung stützen.
Die dreizehnte Klausel stellt klar, dass die GloBE Vereinbarung mit den GloBE-Vorschriften übereinstimmt.
Die vierzehnte Klausel stellt sicher, dass die Partnerstaaten im Zeitpunkt des ersten Austausches über die notwendigen rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen, die den reibungslosen Informationsaustausch sicherstellen.
Die fünfzehnte Klausel enthält die Zusicherungen in Bezug auf (i) angemessene Schutzvorkehrungen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen und (ii) eine Infrastruktur, die einen effektiven Informationsaustausch ermöglicht.
Die sechzehnte Klausel stellt klar, dass die Anwendung der GloBE Vereinbarung vom erfolgreichen Abschluss innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren (z. B. Zustimmung des Parlaments) abhängen kann. Die Klausel wiederholt zudem, dass der Abschluss der GloBE Vereinbarung die Einhaltung der Vertraulichkeit, der Daten- und sonsti-