Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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ger Schutzvorkehrungen durch die Parteien voraussetzt, einschliesslich der Vorgabe, dass die Verwendung der ausgetauschten Informationen auf den im Amtshilfeübereinkommen vorgeschriebenen Umfang beschränkt ist.

Die siebzehnte Klausel bekräftigt den Zweck der GloBE Vereinbarung, namentlich das Verfahren einer zentralen Einreichung mit anschliessendem Informationsaustausch der GloBE-Erklärung zwischen Partnerstaaten. Weiter wird betont, dass der administrative Aufwand für die zuständigen Behörden und multinationale Unternehmensgruppen durch die GloBE Vereinbarung verringert werden soll.

Die achtzehnte und letzte Klausel stellt klar, dass die GloBE Vereinbarung auch den Austausch von GloBE-Informationen zu einem QDMTT Staat im Rahmen des Weitergabeansatzes erleichtern soll.

Abschnitt 1 – Begriffsbestimmungen

In Abschnitt 1 werden die in der GloBE Vereinbarung verwendeten Ausdrücke definiert.

Unterabschnitt 1

Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Staat, für den das Amtshilfeübereinkommen und die GloBE Vereinbarung in Kraft sind. Es kann sich um einen Staat oder ein Hoheitsgebiet (zum Beispiel ein Überseegebiet eines Staates) handeln.

Unter den Ausdruck «zuständige Behörde» fallen die für den jeweiligen Staat in Anlage B des Amtshilfeübereinkommens genannten Personen und Behörden. Für die Schweiz ist dies der Vorsteher oder die Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in).

Der Ausdruck «GloBE-Erklärung» bedeutet die Erklärung, welche entweder von der Muttergesellschaft oder einer beauftragten Geschäftseinheit nach den innerstaatlichen Regeln und/oder Verfahren im Belegenheitsstaat eingereicht wird. Die Erklärung muss der vom IF genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen.

Mit «allgemeiner Abschnitt» ist der Abschnitt der GloBE-Erklärung gemeint, der allgemeine Informationen zu den multinationalen Unternehmensgruppen als Ganzes, einschliesslich deren Unternehmensstruktur und einer groben Zusammenfassung der GloBE-Informationen, enthält. Der allgemeine Abschnitt muss mit Abschnitt 1 der vom IF genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen.

Der Ausdruck «Abschnitte zu Staaten» bedeutet die Abschnitte der GloBE-Erklärung, die zu jedem Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten. Diese Abschnitte müssen mit den mit den Abschnitten 2 und 3 der vom IF genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen.

Der Ausdruck «Weitergabeansatz» beschreibt den vom IF multilateral genehmigten Ansatz, mit dem festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die Abschnitte der GloBE-Erklärung einem empfangenden Staat für die Anwendung der inländischen Steuern übermittelt werden: