Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten
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Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2 regelt das Meldeverfahren bei Verstössen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und einem Versagen der Schutzvorkehrungen. Dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums sind zudem die verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen zu melden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle zuständigen Behörden informieren, die mit dem betroffenen Staat Informationen gestützt auf die GloBE Vereinbarung austauschen.
Abschnitt 6 – Konsultationen
Unterabschnitte 1 und 2
Unterabschnitt 1 sieht vor, dass eine zuständige Behörde die andere(n) zuständige(n) Behörde(n) um Konsultationen zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen kann, wenn bei der Durchführung oder Auslegung der GloBE Vereinbarung Schwierigkeiten auftreten. Sofern dies durch das anwendbare Recht zulässig ist, können u.a. durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums andere zuständige Behörden von Staaten, welche die GloBE Vereinbarung eingeführt haben, für die Lösungsfindung beigezogen werden. Die zuständige Behörde, welche die Konsultation veranlasst hat gemäss Unterabschnitt 2 das Sekretariat des Koordinierungsgremiums bestmöglich über die getroffenen Massnahmen in Kenntnis zu setzen, damit es die anderen zuständigen Behörden informieren kann. Dabei ist zu beachten, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums keine Steuerdaten zu Steuerzahlenden oder Daten, welche deren Identität offenbaren könnten, erhalten darf.
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 3 legt fest, dass Informationen der GloBE-Erklärung, welche von einer zuständigen Behörde an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden, durch Letztere mit anderen zuständigen Behörden geteilt werden können. Dies setzt voraus, dass die anderen zuständigen Behörden dieselben Informationen im Rahmen der GloBE Vereinbarung erhalten haben.
Abschnitt 7 - Änderungen
Abschnitt 7 regelt, dass die GloBE Vereinbarung durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden, für welche die GloBE Vereinbarung in Kraft ist, geändert werden kann. Nach der schweizerischen Kompetenzordnung und dem Schweizer Gesetzgebungsverfahren wird die GloBE Vereinbarung der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Dementsprechend kann die zuständige Behörde der Schweiz einer Änderung der GloBE Vereinbarung erst nach Genehmigung dieser Änderung durch die Bundesversammlung zustimmen.
Abschnitt 8 – Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 8 führt die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die GloBE Vereinbarung zwischen zwei Staaten rechtswirksam wird (Aktivierung). Er führt weiter aus, unter welchen Umständen ein Staat die GloBE Vereinbarung gegenüber einem bestimmten Partnerstaat aussetzen oder kündigen kann, und regelt die Kündigung der GloBE Vereinbarung.