Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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des One-Stop-Shop-Konzepts ist für jede Unternehmensgruppe nur eine Geschäftseinheit verpflichtet, die GloBE-Erklärung einzureichen.

Die GloBE Vereinbarung erleichtert den Unternehmensgruppen durch den internationalen Austausch die Einreichung der GloBE-Erklärung. Unternehmensgruppen, von denen die Schweiz die Informationen der GloBE-Erklärung über den Austausch aufgrund der GloBE Vereinbarung erhält, werden von der Pflicht zur Einreichung der GloBE-Erklärung in der Schweiz befreit.

5.3 Auswirkungen auf die Steuern

Die Einführung der GloBE Vereinbarung dient der Nachvollziehbarkeit der Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen multinationalen Unternehmensgruppen. Mit der Umsetzung soll möglichst sichergestellt werden, dass in der Schweiz sowie im Ausland eine korrekte Besteuerung im Rahmen der Mindestbesteuerung erfolgt.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der GloBE Vereinbarung beruht auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung der völkerrechtlichen Verträge der Bundesversammlung, es sei denn, der Bundesrat ist durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt, völkerrechtliche Verträge selbstständig abzuschliessen (Artikel 7a Abs. 1 RVOG). Vorliegend handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für deren Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesversammlung für die Genehmigung zuständig. Das Abkommen sieht keine eigentliche Ratifizierung vor, aber die endgültige Zustimmung der Staaten, durch diesen Vertrag gebunden zu sein, wird direkt durch die Unterzeichnung ausgedrückt, die dann als endgültige Unterzeichnung bezeichnet wird.

6.2 Erlassform

Dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterstehen die Staatsverträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) gilt eine Bestimmung eines Staatsvertrages dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Die GloBE Vereinbarung enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, welche einer nationalen Umsetzung bedürfen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung untersteht deshalb dem fakultativen Staatsvertragsreferendum.

Der Umsetzungserlass wird mit separater Vorlage durch die ESTV im Rahmen einer Anpassung der Mindeststeuerverordnung ausgearbeitet werden.