Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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• Demnach ist der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln, in denen die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind.

• Der allgemeine Abschnitt, mit Ausnahme der groben Zusammenfassung in Abschnitt 1.4 der GloBE-Erklärung ist QDMTT Staaten zu übermitteln in denen: a) eine Geschäftseinheit der internationalen Unternehmensgruppe belegen ist; b) in denen ein Joint Venture (JV) oder ein Mitglied einer JV-Gruppe belegen ist und die QDMTT im Belegenheitsstaat für die vorgenannten Geschäftseinheiten erhoben wird; oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses JV der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird.

• Ein oder mehrere Abschnitte zu Staaten sind vom sendenden Staat an Partnerstaaten zu übermitteln, die nach den GloBE-Vorschriften oder der QDMTT Besteuerungsrechte in Bezug auf die Staaten haben. Ungeachtet dessen ist UTPR Staaten mit einem UTPR-Prozentsatz von null nur der Teil der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält. Dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, sind alle Abschnitte zu Staaten zu übermitteln.

Der Ausdruck «umsetzender Staat» bedeutet einen Staat, der entweder die IIR, die UTPR oder beide umgesetzt hat.

Der Ausdruck «GloBE-Vorschriften» bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und vom IF ausgearbeitete vereinbarte administrative Leitlinien (darunter die GloBE-Erklärung, der Weitergabeansatz und weitere im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarte Leitlinien, Voraussetzungen und Anforderungen).

Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.

Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt.

Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet, dass die nachfolgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind und der AIA über GloBE-Informationen zwischen zwei Staaten rechtswirksam eingeführt worden ist:

• Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.

• Beide Staaten müssen die GloBE Vereinbarung unterzeichnet haben.

• Beide Staaten müssen erklären, dass sie über die zur Umsetzung der GloBE-Vorschriften notwendigen Gesetze verfügen.

• Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums erklärt haben, dass sie mit dem anderen Staat Informationen der Globe-Erklärung auf automatischer Basis austauschen möchten.