Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens. Die zuständige Behörde kann in erforderlichen Fällen von der Standardfrist von 30 Monaten abweichen und eine andere Frist festlegen (z. B. aufgrund nationaler Gesetzgebungsverfahren oder eines Gerichtsurteils).

Abschnitt 9 – Sekretariat des Koordinierungsgremiums

Abschnitt 9 regelt, dass sämtliche zuständigen Behörden über alle eingegangenen Notifikationen unterrichtet werden und die Unterzeichner der GloBE Vereinbarung in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine neue zuständige Behörde die GloBE Vereinbarung unterzeichnet.

5 Auswirkungen

Die vorliegende Vorlage stellt lediglich die Grundlage für die Umsetzung des GloBE Informationsaustauschs dar. Entsprechend zeitigen sich die Auswirkungen auch erst bei Inkrafttreten der nationalen Bestimmungen. Vorliegend sollen im Interesse der Transparenz die dereinst sich ergebenden Auswirkungen dargestellt werden. Bisweilen werden hierzu Annahmen getroffen, die im Rahmen der Vernehmlassung zur nationalen Umsetzung noch konsultiert werden sollen. Dabei geht es namentlich um die Drehscheibenfunktion der ESTV.

5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Für die Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung durch die Schweiz sind auf eidgenössischer Ebene zusätzliche personelle und finanzielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei anderen Formen des internationalen Informationsaustauschs ist auch bei der Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung angedacht, dass die ESTV zur eigentlichen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten, wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen wird. Sowohl die ESTV als auch die Kantone werden sich deshalb frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen vorbereiten und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (Entwicklung eines entsprechenden IT-Systems; Aufsetzen oder Anpassen organisatorischer Prozesse innerhalb der ESTV bzw. mit den multinationalen Unternehmensgruppen, mit Partnerstaaten, mit den kantonalen Steuerverwaltungen; Erstellung von Praxisanweisungen etc.).

Die Nutzung der GloBE-Erklärung durch die Kantone im Sinne einer Plausibilitätsprüfung soll die korrekte Besteuerung sicherstellen. Die Einführung der GloBE Vereinbarung dürfte bei den kantonalen Steuerbehörden zu keinem Mehraufwand führen, da diese die GloBE-Informationen unabhängig von einem internationalen Austausch derselben verarbeiten und auswerten müssen. Ohne GloBE Vereinbarung würden die Kantone diese über das lokale Filing erhalten.

Die Kosten sind schwer abschätzbar, da auch die Anzahl der teilnehmenden Staaten eine Rolle spielt, mit denen die Schweiz eine Austauschbeziehung eingehen wird.

5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten in der Schweiz sind gemäss Artikel 8.1 der GloBE Mustervorschriften dazu verpflichtet, die GloBE-Erklärung für jede Geschäftseinheit einzureichen. Dies gilt aufgrund des Verweises auf die GloBE Mustervorschriften in Artikel 2 Absatz 1 der Mindestbesteuerungsverordnung. Bei Anwendung