Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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Der Ausdruck «QDMTT-Staat» bedeutet einen Staat, der im Gegensatz zu einem umsetzenden Staat lediglich eine QDMTT eingeführt hat.

Unterabschnitt 2

Gemäss Unterabschnitt 2 werden alle nicht in der GloBE Vereinbarung definierten Ausdrücke nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Dabei soll diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmen. Alle Begriffe, die weder in der GloBE Vereinbarung noch in den GloBE-Vorschriften definiert sind, werden grundsätzlich nach dem Recht jener Vertragspartei ausgelegt, welche die GloBE Vereinbarung im konkreten Fall anwendet. Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungs- und Steuerinformationsabkommen sowie das Amtshilfeübereinkommen enthalten eine ähnliche Regelung.

Abschnitt 2 – Austausch von Informationen in Bezug auf die GloBE-Erklärung

Der Abschnitt legt fest, dass jede zuständige Behörde die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung, welche sie von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit erhalten hat, an Staaten automatisch übermittelt, die nach Massgabe des Weitergabeansatzes relevant sind. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem sendenden und dem empfangenden Staat eine aktive Austauschbeziehung besteht. Der Abschnitt bezieht sich zudem auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens, der zusammen mit der GloBE Vereinbarung die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für den Austausch darstellt.

Abschnitt 3 – Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

Unterabschnitt 1

Die GloBE Vereinbarung sieht vor, dass die Informationen der GloBE-Erklärung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des sendenden Staates für das Berichtssteuerjahr, auf das sich die Informationen beziehen, übermittelt werden müssen. Die Dauer der Einreichungsfrist der GloBE-Erklärung für das jeweilige Berichtssteuerjahr ergibt sich aus Artikel 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften. Demnach muss die GloBE-Erklärung spätestens 15 Monate nach Ablauf des Berichtssteuerjahres bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

Gemäss diesem Zeitraum, also wenn die Abgabefrist für die Informationen der GloBE-Erklärung im sendenden Staat fünfzehn Monate nach Ende des Berichtssteuerjahres beträgt, müssen die relevanten Informationen spätestens 18 Monate nach Ende des betroffenen Berichtssteuerjahres übermittelt werden.

Unterabschnitt 2

Der Unterabschnitt 2 regelt den Zeitraum der Einreichungsfrist des ersten Berichtssteuerjahres des sendenden Staates, in dem der rechtliche und operative Rahmen, der die Einreichung von Informationen der GloBE-Erklärung ermöglicht, in Kraft getreten ist. Demnach müssen die Informationen der GloBE-Erklärung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des sendenden Staats für das erste Berichtssteuerjahr, auf das sich die Informationen beziehen, übermittelt werden. Die Einreichungsfrist für die GloBE-Erklärung im ersten Berichtssteuerjahr ergibt sich aus Artikel 9.4.1. der GloBE Mustervorschriften, wonach die GloBE-Erklärung spätestens 18 Monate