Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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Sobald die Referendumsfrist abgelaufen ist und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erklärt der Bundesrat, dass die Schweiz über die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung der GloBE Vereinbarung verfügt, einschliesslich der Angabe des Startdatums des ersten Berichtssteuerjahres, ab welchem die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung ausgetauscht werden.

Im Grundsatz wird die Schweiz im Rahmen des Informationsaustauschs der GloBE Vereinbarung Informationen an Partnerstaaten übermitteln und von ihren Partnerstaaten Informationen erhalten, um diese für lokale Steuerzwecke zu verwenden. Damit trägt der Bundesrat dem erklärten Ziel der GloBE Vereinbarung Rechnung, den administrativen Aufwand für Behörden und betroffene multinationale Unternehmensgruppen zu verringern. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Staaten die GloBE Vereinbarung umsetzen werden, da diese erst kürzlich vom IF verabschiedet wurde. Es ist davon auszugehen, dass diejenigen Staaten, welche die Mindestbesteuerungsregeln eingeführt haben, auch die GloBE Vereinbarung umsetzen. Diese Staaten müssen die GloBE Vereinbarung aber nicht zwingend ins nationale Recht überführen. Im Verlauf des Jahres 2025 sollte hierzu mehr Klarheit bestehen. Aus diesem Grund ist vorgesehen, dass der Bundesrat gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses für die Aufnahme von Staaten auf die jeweilige Länderliste zuständig ist. Die hierzu notwendigen rechtlichen Grundlagen werden im Rahmen der nationalen Umsetzung der GloBE Vereinbarung durch eine Anpassung der Mindeststeuerverordnung geregelt. Der Vorteil dieser Kompetenzdelegation liegt darin, dass der Bundesrat die Umsetzung durch die anderen Staaten beobachten bzw. abwarten kann. Sobald die Referendumsfrist abgelaufen und kein Referendum ergriffen wurde, oder aber ein Referendum ergriffen und die völkerrechtlichen Verträge in der Volksabstimmung angenommen wurden, erlässt der Bundesrat sodann die Länderlisten für das betroffene Berichtssteuerjahr 2024 mit Staaten an die Informationen übermittelt und von denen Information erhalten werden. Weiter notifiziert der Bundesrat gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Listen mit Partnerstaaten an welche die Schweiz Informationen übermittelt und von denen Informationen erhalten werden (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Bundesbeschluss). Der Zeitrahmen für das weitere Vorgehen der Umsetzung der GloBE Vereinbarung sieht somit folgende Schritte vor:

• 2025, gestützt auf dem Bundesratsbeschluss vom 14. August 2024, Unterzeichnung der GloBE-Vereinbarung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament;

• Im Dezember 2025, Erklärung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums, wonach die GloBE Vereinbarung ab dem 1. Januar 2026 vorläufig angewendet werden soll. Dies erlaubt es der Schweiz ab diesem Zeitpunkt von anderen Staaten auf deren Länderlisten als Partnerstaat aufgenommen zu werden und damit GloBE-Informationen ab Mitte 2026 auszutauschen;

• Im ersten Halbjahr 2026 Genehmigung des Bundesbeschlusses durch das Parlament und Frist für Referendum;

• Bis Mitte 2026 «Ratifikation» des Abkommens durch die Schweiz; und

• Notifikation der Listen mit Partnerstaaten und Einreichung der übrigen Erklärungen bei der OECD nach Abschnitt 8 der GloBE Vereinbarung. Damit wird die Vereinbarung zwischen denjenigen Staaten wirksam, die der OECD die Aktivierung des Informationsaustausches mitgeteilt haben.