Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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Unterabschnitt 1

Nach Unterabschnitt 1 übermittelt die zuständige Behörde im Zeitpunkt der Unterzeichnung der GloBE Vereinbarung oder möglichst rasch danach folgende Erklärungen:

• Eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE Vereinbarung Informationen zu übermitteln, inklusive:

o der Bestätigung, dass der Staat über die erforderlichen rechtlichen und operationellen Rahmenbedingungen zur nationalen Einreichung der GloBE-Erklärung sowie zum internationalen Informationsaustausch der relevanten Informationen der GloBE-Erklärung verfügt, einschliesslich der Angabe des Startdatums des ersten Berichtssteuerjahres, ab welchem die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung ausgetauscht werden sowie die Angabe eines Zeitraums der provisorischen Anwendung;

o einer Liste mit Staaten, denen Informationen übermittelt werden sollen;

• Eine Erklärung, wonach ein umsetzender Staat beabsichtigt, im Rahmen der GloBE Vereinbarung Informationen zu erhalten, inklusive:

o der Angabe, ob ein Staat die IIR, UTPR oder QDMTT umgesetzt hat;

o die Bestätigung betreffend Massnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und des Datenschutzes; sowie

o einer Liste der Staaten, von denen Daten erhalten werden sollen.

Zudem ist dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung an den oben genannten Erklärungen mitzuteilen.

Artikel 2 und Artikel 3 des Vorentwurfs des Bundesbeschlusses über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (Bundesbeschluss) regeln die Zuständigkeiten sowie die Inhalte der Erklärungen der Schweiz unter der GloBE Vereinbarung.

Gemäss der GloBE Vereinbarung soll die Schweiz die ersten Informationen der GloBE-Erklärung ab dem 1. Juli 2026 mit Partnerstaaten austauschen (Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 in Verbindung mit den Artikeln 8.1 und 9.4.1 der GloBE-Vorschriften). Ein rechtzeitiger Austausch setzt jedoch voraus, dass eine gegenseitige und aktive Austauschbeziehung mit den Partnerstaaten besteht (vgl. nachfolgend Abschnitt 8 Unterabschnitt 2). Um eine aktive Austauschbeziehung einzugehen setzt die GloBE Vereinbarung nicht zwingend voraus, dass es sich um einen umsetzenden oder QDMTT Staat (vgl. Abschnitt 1 Buchstaben g. bzw. l. GloBE Vereinbarung) handelt. Allerdings verlangt die GloBE Vereinbarung, dass ein Austauschstaat über den rechtlichen und operativen Rahmen verfügt, der die Einreichung und den Austausch von Informationen der GloBE-Erklärung ermöglicht. Gemäss Zeitplan soll die GloBE Vereinbarung im 2025 unterzeichnet werden und die Vorlage in der Wintersession 2025 bzw. der Frühlingssession 2026 im Parlament behandelt werden. Dies bedeutet, dass die GloBE Vereinbarung ohne Ergreifung eines Referendums, frühestens im Sommer 2026 in Kraft treten und die notwendigen Erklärungen erst zu diesem Zeitpunkt vorgenommen werden können. Damit andere Staaten die Schweiz als potentielle Austauschpartnerin jedoch schon im Januar 2026 anerkennen, soll unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen parlamentarischen Kommissionen eine Erklärung mit Angaben zur vorläufigen Anwendung nach Artikel 7b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) durch den Bundesrat vorgenommen werden. 13/18