Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten
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Inhaltlich enthält die GloBE Vereinbarung Regelungen betreffend die Begriffsbestimmungen (Abschnitt 1), den Austausch von in GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen (Abschnitt 2), den Zeitraum und die Form des Informationsaustausches (Abschnitt 3), die Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchsetzung der GloBE Vereinbarung (Abschnitt 4), die Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen (Abschnitt 5), die Konsultationen (Abschnitt 6), die Änderungen (Abschnitt 7), die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt 8) sowie die Koordination des OECD-Sekretariats (Abschnitt 9).
Gemäss der GloBE Vereinbarung sollen die Staaten die ersten GloBE-Informationen frühestens ab dem 1. Juli 2026 untereinander austauschen. Aufgrund der demokratischen Prozesse ist ein Inkrafttreten der GloBE Vereinbarung in der Schweiz erst ab Mitte 2026 möglich. Damit die Schweiz am GloBE Informationsaustausch teilnehmen kann, muss sie von anderen Staaten auf die Länderlisten der Partnerstaaten aufgenommen werden. Damit dies gelingt, sollte im vorliegenden Fall eine Erklärung mit Angaben zur vorläufigen Anwendung vorgenommen werden.
Im Umkehrschluss muss die Schweiz im Rahmen von sog. Länderlisten rechtlich festlegen, von welchen Staaten sie Informationen erhält und an welche Staaten Informationen gesendet werden. Diese Listen werden nach Inkrafttreten der GloBE Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums notifiziert. Die Schweiz hat ein Interesse an einem breiten Austauschnetzwerk, damit multinationale Unternehmensgruppen nur in wenigen Fällen die GloBE-Erklärung zusätzlich in einzelnen Ländern einreichen müssen. Im heutigen Zeitpunkt ist noch unklar, welche Staaten die GloBE Vereinbarung umsetzen werden, da diese erst kürzlich vom Inclusive Framework on BEPS (IF) verabschiedet wurde. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat diese Länderlisten festlegen kann.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Mindestbesteuerung greift erstmals für das Jahr 2024, der erste Austausch erfolgt im Jahr 2026. Der Bundesrat avisiert ein Inkrafttreten der auf Verordnungsstufe geplanten Umsetzung der nationalen Bestimmungen der GloBE Vereinbarung per 1. Januar 2026. Die GloBE Vereinbarung soll gemäss Zeitplan des Bundesrates im Sommer 2026 in Kraft treten und per Anfang 2026 vorläufig angewendet werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Präambel
Die Präambel enthält sachdienliche Kontextinformationen, erklärt den Zweck der GloBE Vereinbarung und enthält Zusicherungen der Unterzeichner.
Die erste Klausel enthält eine Bestätigung, dass die unterzeichnenden Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch sein Protokoll (Amtshilfeübereinkommen; SR 0.652.1) sind oder ein Hoheitsgebiet, auf welches das Amtshilfeübereinkommen Anwendung findet. Dies ist eine Voraussetzung für die Unterzeichnung der GloBE Vereinbarung.
Die zweite und dritte Klausel umschreiben den Zweck der GloBE-Mustervorschriften sowie der QDMTT, welche die Mindestbesteuerung von gewissen multinationalen Unternehmensgruppen sicherstellen.