Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 18 Seiten

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Unterabschnitt 2

Unterabschnitt 2 legt die Verfahren für die Benachrichtigung fest, wenn eine Geschäftseinheit die zuständige Behörde in ihrem Belegenheitsstaat darüber informiert, dass ihre relevanten GloBE-Informationen von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit im Rahmen der GloBE-Erklärung in einem anderen Staat eingereicht werden sollten, die relevanten Informationen jedoch nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgetauscht wurden. In diesem Fall kann die zuständige Behörde im Belegenheitsstaat der betroffenen Geschäftseinheit, die andere zuständige Behörde darüber informieren, dass die GIR von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit zuständigen Behörde des Staats der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit eingereicht werden sollte. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den Nichtaustausch der relevanten Informationen ermitteln und die erstgenannte zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt der Meldung informieren, gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Austauschdatums für die relevanten Informationen der GloBE-Erklärung.

Abschnitt 5 – Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten

Unterabschnitt 1

Unterabschnitt 1 verweist auf die Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens zu Vertraulichkeit und sonstigen Schutzvorkehrungen. Dieser Verweis umfasst insbesondere auch Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens, der die Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip regelt. Es handelt sich dabei um unabdingbare Prinzipien im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch in Steuerfragen. Ähnliche Klauseln sind in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen (OECD-Musterabkommen)6 und im OECD-Steuerinformationsmusterabkommen7 enthalten.

Grundsätzlich kennen alle Staaten spezifische Vorschriften zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Steuerdaten, da allgemein anerkannt ist, dass solche Daten speziell zu schützen sind. Als Indikator dafür, ob ein Staat im Zusammenhang mit auszutauschenden Daten angemessene Schutzvorkehrungen gewährleistet, können in Bezug auf die GloBE Vereinbarung insbesondere die Ergebnisse der Länderüberprüfungen des Global Forum herangezogen werden, die für den AIA über Finanzkonten erfolgt sind. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und die Datensicherheit geprüft. Auf dieser Grundlage können die teilnehmenden Staaten die erforderliche gegenseitige Gewissheit und Sicherheit erlangen, dass die grundlegenden Anforderungen für das reibungslose Funktionieren des Informationsaustausches gegeben sind, bevor sie erste Daten mit Partnerstaaten austauschen. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, ist dem betreffenden Staat eine reziproke Teilnahme am Abkommen versagt, d.h. der Staat ist zwar verpflichtet Daten zu senden, erhält jedoch im Gegenzug keine Informationen von seinen Partnerstaaten. Es handelt sich hierbei um einen bewährten Mechanismus. Bisher wurden 120 Staaten auf die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Vertraulichkeit und Datensicherheit geprüft, darunter die Schweiz.

6 OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital 2017, 25. April 2019, einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Model Tax Convention on Income and on Capital 2017 (Full Version)

7 OECD, Model agreement on exchange of information in tax matters (Model TIEAs), einsehbar unter: www.oecd.org > tax > Exchange of Information > Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes > Resources > Report, Guidances and Reference Documents