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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten
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Signalisationsverordnung AS 202X
über den Anschluss erreicht werden können. Eine Ortschaft oder Region wird in der Regel nur bei demjenigen Anschluss angegeben, der ihr am nächsten liegt.
8Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Namen der Anschlüsse auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen fest. Es kann die über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren Fahrziele festlegen. Ferner kann das UVEK im Einvernehmen mit den Kantonen die Namen der Anschlüsse auf den kantonalen Autobahnen und Autostrassen sowie die über den jeweiligen Anschluss erreichbaren weiteren Fahrziele festlegen. Das UVEK kann die Festlegung beziehungsweise die Festlegungsbefugnis dem ASTRA übertragen.
9Mehrsprachige Orte, in denen die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst, können auf den Tafeln der Wegweisung im Bereich von Anschlüssen zweisprachig aufgeführt werden. Bei nationalen Autobahnen und Autostrassen erfolgt die zweisprachige Bezeichnung auf Gesuch des betroffenen Kantons oder der betroffenen Gemeinde. Die Abweisung des Gesuchs erfolgt in Form einer anfechtbaren Verfügung. Das UVEK regelt die Einzelheiten des Verfahrens. Es kann das Verfahren dem ASTRA übertragen.
Art. 87 Abs. 6
6Für die Festlegung der Namen von Verzweigungen gilt Artikel 86 Absätze 8 und 9 sinngemäss.
Art. 89 Raststätten und Rastplätze
1Auf Autobahnen und Autostrassen werden Parkplätze, Tankstellen, Ladestationen und andere Nebenanlagen wie Restaurants oder Informationsstellen mit den entsprechenden Signalen und Symbolen nur angezeigt, wenn die Einrichtung oder der Betrieb von der Autobahn oder Autostrasse her erreicht werden kann. An folgenden Stellen wird je ein Signal angebracht:
a. 2000–1000 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens (Art. 90 Abs. 2): mit Angabe der Entfernung;
b. 500 m vor Beginn des Verzögerungsstreifens: mit Angabe der Entfernung;
c. bei Beginn des Verzögerungsstreifens: mit in Richtung Verzögerungsstreifen geneigtem Pfeil;
d. im Scheitel der Zufahrt zu Nebenanlagen: mit in Richtung Nebenanlage geneigtem Pfeil.
2Auf dem Signal «Raststätte» (4.74) können zusätzlich zum Namen der Raststätte die Symbole der Signale «Tankstelle» (4.84), «Tankstelle mit alternativem Treibstoff» (4.84.1), «Hotel-Motel» (4.85), «Restaurant» (4.86), «Erfrischungen» (4.87) und «Informationsstellen» (4.88) sowie das Symbol «Ladestation» (5.42) und gegebenenfalls weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.
3Rastplätze werden mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) angezeigt. Auf dem Signal können zusätzlich zum Namen das Symbol «Ladestation» (5.42) sowie weitere Informationen zu den Parkierungsangeboten angebracht werden.