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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

4Zur Ankündigung der übernächsten Tankstelle kann unter den nach Absatz 1 Buchstaben a und b angebrachten Hinweistafeln die Zusatztafel «Übernächste Tankstelle» (5.17) verwendet werden.

Art. 89a Verschiedene Hinweise

1Das Signal «Anzeige der Fahrstreifen» (4.77) wird in entsprechender Ausgestaltung aufgestellt:

a. wo die Anzahl der Fahrstreifen zu- oder abnimmt;

b. wo der Verkehr über den Mittelstreifen auf die Gegenfahrbahn geleitet wird;

c. falls dies nötig ist: um die Anzahl der Fahrstreifen zu bestätigen.

2Das Signal «Radio-Verkehrsinformation» (4.90) wird ausschliesslich auf Autobahnen und Autostrassen vor längeren Tunneln aufgestellt. Es weist darauf hin, dass über das Radio spezifische Informationen zu Ereignissen im Tunnel sowie allenfalls Verhaltensanweisungen empfangen werden können.

3Zur Anzeige der nächstgelegenen Notrufsäule wird an oder über den Leiteinrichtungen die Tafel «Hinweis auf Notrufsäulen» (4.70) in Abständen von 50 m angebracht.

4Zur Ankündigung von Polizeistützpunkten wird 700–800 m vor der Zufahrt oder der entsprechenden Ausfahrt die Tafel «Hinweis auf Polizeistützpunkt» (4.71) mit Distanzangabe angebracht. Der Hinweis «Polizei» kann auf den der Wegweisung dienenden Tafeln unter den übrigen Aufschriften in schwarzer Schrift auf weissem Feld wiederholt werden.

5Auf Autobahnen und Autostrassen sowie ausserorts auf Nationalstrassen dritter Klasse können die Signale «Kilometertafel» (4.72) und «Hektometertafel» (4.73) angebracht werden.

6Das UVEK legt fest, welche zusätzlichen Anzeigen wie «Spital», «Stadtzentrum» oder «Station für den Autoverlad auf Bahn oder Fähre» unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form angebracht werden können. Es kann die Festlegung einzelner zulässiger Anzeigen dem ASTRA übertragen.

7Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Anbringen von Tafeln mit Informationen über das Verkehrsgeschehen, die grossräumige Verkehrslenkung und den Strassenzustand gestattet, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist.

Art. 89b Touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen

1Die «touristische Ankündigungstafel» (4.74.1) weist auf höchstens drei touristisch bedeutsame Ziele oder Regionen hin, die über die nächste Ausfahrt erreicht werden können.

2Die «touristische Willkommenstafel» (4.74.2) zeigt den Beginn einer touristisch bedeutsamen Region an. Sie kann mit einem Willkommensgruss in höchstens drei Sprachen ergänzt werden. Auf das Ende der signalisierten Region darf nicht hingewiesen werden.