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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten
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Signalisationsverordnung AS 202X
oder von Ausnahmetransporten angezeigt werden. Um auf Unterhalts- oder Bauarbeiten aufmerksam zu machen, darf auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Unterhaltsfahrzeugen das Signal «Baustelle» (1.14) angezeigt werden. Ferner dürfen auf Wechselanzeigetafeln von Begleit- und Unterhaltsfahrzeugen die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44) und «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) angezeigt werden.
Art. 103a Weitergehende Anforderungen an die Signalisation
1Wo das Strassenverkehrsrecht keine Vorschriften enthält, müssen Signale, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, ausgestaltet und angebracht sowie instandgehalten und kontrolliert werden.
2Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), des Europäischen Komitees für Normung und der Internationalen Organisation für Normung.6
3Die Vorschriften der Gesetzgebung über Bauprodukte bleiben vorbehalten.
Art. 104 Abs. 1bis
1bisDie kantonale Polizeibehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Personal von Begleitfahrzeugen ermächtigen, auf Wechselanzeigetafeln die Signale «Hindernis rechts umfahren» (2.34), «Hindernis links umfahren» (2.35), «Überholen verboten» (2.44) und «Überholen für Lastwagen verboten» (2.45) anzuzeigen.
Art. 105 Abs. 2
2Die Behörde lässt unnötige Signale und Leiteinrichtungen entfernen sowie nicht mehr erkennbare oder beschädigte Signale und Leiteinrichtungen ersetzen. Sie sorgt für das rechtzeitige Erneuern der Markierungen. Signale, die ohne Bewilligung angebracht worden sind, werden auf Kosten des Pflichtigen entfernt.
Art. 115 Anwendung der Verordnung, Nachführung von Anhängen,
Ausnahmen
1Das UVEK kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung sowie die Instandhaltung und Kontrolle von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen.
1bisDas UVEK kann Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer 5 dieser Verordnung ändern.
2Betrifft nur den italienischen Text.
3Das ASTRA kann Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Signalisation von Flussnamen, Wanderwegen, Campingplätzen, Telefonstationen und
6 Die Liste der Titel der Normen sowie deren Texte können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur, www.snv.ch.