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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

Art. 49 Abs. 1, 2 und 2bis

1Ortsnamen werden auf Ortschaftstafeln, Wegweisern, Vorwegweisern und Einspurtafeln (Art. 50–53) in der Sprache geschrieben, die am bezeichneten Ort gesprochen wird. Bei mehrsprachigen Orten wird der Name in der Sprache der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner verwendet. Wird eine Ortschaft in zwei Sprachen verschieden geschrieben, trägt die Vorderseite der Ortschaftstafel beide Schreibweisen, wenn die kleinere Sprachgruppe wenigstens 30 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner umfasst.

2Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte wie Bahnhöfe, Zentren oder Spitäler angegeben. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation dürfen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen.

2bisDie in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 2 Ziffer 5 aufgeführt.

Art. 51 Abs. 3

Aufgehoben

Art. 52 Abs. 1, 1bisund 7

1Vorwegweiser mit weisser Schrift auf blauem Grund stehen auf Hauptstrassen und auf Nebenstrassen, die Hauptstrassen verbinden («Vorwegweiser auf Hauptstrassen»; 4.36). Vorwegweiser mit schwarzer Schrift auf weissem Grund stehen auf wichtigen Nebenstrassen («Vorwegweiser auf Nebenstrassen»; 4.37).

1bisAuf Vorwegweisern werden wie folgt angegeben:

a. Ziele, die über eine Autobahn oder Autostrasse erreicht werden: in einem grünen Feld;

b. Ziele, die vorwiegend über Hauptstrassen erreicht werden: auf blauem Grund oder in einem blauen Feld;

c. Ziele, die vorwiegend über Nebenstrassen erreicht werden: in einem weissen Feld oder auf weissem Grund;

d. Ziele, die über Strecken erreicht werden können, die für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind: in einem roten Feld;

e. Ziele und Regionen von touristischer Bedeutung: in einem braunen Feld.

7Aufgehoben

Art. 54 Abs. 3 und 9

3Der Wegweiser «Campingplatz» (4.47) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Zelte, Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Der Wegweiser «Wohnwagenplatz» (4.48) zeigt in die Richtung von Standplätzen für Wohnanhänger und Wohnmotorwagen. Sind Standplätze ausschliesslich Wohnmotorwagen vorbehalten, kann auf dem