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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

5Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» können verwendet werden:

a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Wegweisern bei Verzweigungen von Haupt- und Nebenstrassen;

b. ein rotes Signet in einem weissen rechteckigen Feld: auf touristischen Symboltafeln sowie auf touristischen Hinweistafeln auf Haupt- und Nebenstrassen, über welche die Route führt.

6Für die touristische Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen gilt Artikel 89b.

Art. 56 Nummerierung der Strassen, Anschlüsse und Verzweigungen

1Nummerntafeln dienen der Orientierung der Verkehrsteilnehmenden. Sie werden auf Vorwegweisern, Wegweisern, Einspurtafeln, Trennungstafeln und Entfernungstafeln angebracht. Auf den Tafeln wird die Nummer der Strasse angegeben, auf der sich die Tafeln befinden oder auf die bei Verzweigungen hingewiesen wird.

2«Nummerntafeln für Europastrassen» (4.56) haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund; sie kennzeichnen Abschnitte des Netzes der europäischen Durchgangsstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 19914.

3«Nummerntafeln für Autobahnen und Autostrassen» (4.58) haben eine weisse Zahl auf rotem Grund; sie kennzeichnen das Netz der Autobahnen und Autostrassen. Nationale Autobahnen und Autostrassen werden gemäss Anhang des Netzbeschlusses vom 10. Dezember 20125 nummeriert.

4«Nummerntafeln für Hauptstrassen» (4.57) haben eine weisse Zahl auf blauem Grund; sie kennzeichnen die wichtigsten Hauptstrassen. Die Nummern richten sich nach der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991. Nationalstrassen dritter Klasse können zusätzlich mit der «Nummerntafel für Autobahnen und Autostrassen» gekennzeichnet werden, wobei die Nummerierung gemäss Anhang des Netzbeschlusses erfolgt.

5Die «Nummerntafel für Anschlüsse» (4.59) und die «Nummerntafel für Verzweigungen» (4.59.1) haben ein schwarzes Symbol und eine schwarze Zahl auf weissem Grund; sie kennzeichnen die Anschlüsse beziehungsweise Verzweigungen auf Autobahnen und Autostrassen.

6Das UVEK legt im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern der Anschlüsse und Verzweigungen auf den nationalen Autobahnen und Autostrassen fest. Ferner kann es im Einvernehmen mit den Kantonen die Nummern kantonaler Autobahnen und Autostrassen sowie die Nummern derer Anschlüsse und Verzweigungen festlegen. Es kann die Festlegung beziehungsweise die Festlegungsbefugnis dem ASTRA übertragen.

4 SR 741.272

5 BBl 2017 7807; 2023 2464