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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

Wegweiser «Wohnwagenplatz» anstelle des Symbols «Wohnanhänger» (5.27) das Symbol «Wohnmotorwagen» (5.28) verwendet werden.

9Der «Hotelwegweiser» (4.49.1) zeigt in die Richtung von Hotels. Er weist den Namen des Betriebs in dunkelbrauner Schrift auf hellbraunem Grund und davor das Symbol «Hotel» (5.53.7) auf. Bei mehreren Hotels können Wegweiser in Tabellenform oder ein Sammelwegweiser mit der Aufschrift «Hotels» verwendet werden.

Art. 54a Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

1Die Wegweisung mit weisser Schrift auf rotem Grund wird für Fahrräder, Motorfahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet.

2Die «Wegweiser für Fahrräder» (4.50.1) und «Wegweiser für fahrzeugähnliche Geräte» (4.50.4) kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und Motorfahrräder beziehungsweise für fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind.

3Der «Wegweiser für Mountainbikes» (4.50.3) kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind. Er verpflichtet die Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.

4Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen «Wegweiser ohne Zielangabe» (4.51.1), einen «Vorwegweiser ohne Zielangabe» (4.51.2) oder eine «Bestätigungstafel» (4.51.3) ersetzt werden. An unübersichtlichen Stellen kann der «Vorwegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte» (4.51.4) angebracht werden.

5Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressatenkreisen der Wegweiser 4.50.6 angebracht.

6Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden:

a. die Entfernung zum angezeigten Ziel;

b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.

7Auf Routen für Mountainbikes können zur Orientierung Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.

8Entlang von signalisierten Routen dürfen an Signalpfosten Informationstafeln zur Streckenführung angebracht werden.

Art. 54b Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen

1Zur Wegweisung auf Fusswegnetzen nach Artikel 2 FWG3 wird der «Wegweiser für Fusswegnetze» (4.52.1) mit schwarzer Schrift auf weissem Grund verwendet.

2Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet:

3 SR 704