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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten
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Signalisationsverordnung AS 202X
3Auf touristischen Ankündigungs- und Willkommenstafeln dürfen nur Text- oder Bildelemente verwendet werden, die einen genügenden Bezug zu den signalisierten touristisch bedeutsamen Zielen oder Regionen aufweisen. Nicht zulässig sind Informationen wie Distanzangaben, Internetadressen oder Telefonnummern. Mindestens ein Drittel der Tafelfläche ist in einem einheitlichen Braunton zu halten.
4Zur Kennzeichnung der nationalen Route «Grand Tour of Switzerland» auf Autobahnen und Autostrassen können verwendet werden:
a. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld auf braunem Grund unterhalb von touristischen Ankündigungstafeln;
b. ein rotes Signet mit dem Schriftzug «Grand Tour» in einem weissen rechteckigen Feld und einem weissen Abweispfeil auf braunem Grund bei Ausfahrten ohne touristische Ankündigungstafeln.
Art. 90 Abs. 5 und 6
5Bei Nebenanlagen und auf Rastplätzen werden die Markierungen für Haupt- und Nebenstrassen verwendet.
6Die Markierung «Notfallspur» (6.35) weist auf eine Kieswanne hin, worin Fahrzeuge beim Versagen der Bremsen zum Stillstand gebracht werden können.
Art. 101 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 102 Abs. 2, 4 und 5
2Auf Autobahnen, Autostrassen und ähnlich ausgebauten Strassen steht das Gross- oder Zwischenformat, auf Haupt- und Nebenstrassen das Normalformat. Auf Feldwegen, Ausfahrten und dergleichen sowie innerorts kann das Kleinformat verwendet werden. Auf Verkehrsflächen, die den Fussgängern oder Radfahrern vorbehalten sind, können in besonderen Fällen die Gefahrensignale sowie die dreieckigen Vortrittssignale in einem um einen Drittel reduzierten Kleinformat verwendet werden.
4Die Signale müssen retroreflektieren oder nachts beleuchtet sein. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser und die Signale der touristischen Signalisation dürfen schwach retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte dürfen retroreflektieren, nachts jedoch nicht beleuchtet sein. Die Signale der Wegweisung auf Fuss- und Wanderwegen dürfen weder retroreflektieren noch nachts beleuchtet sein.
5Für Aufschriften auf Signalen wird die Schriftart «ASTRA Frutiger» verwendet. Davon ausgenommen sind Zahlen und die touristische Signalisation.
Art. 103 Abs. 5
5Zur Warnung vor besonderen Gefahren darf das Signal «Andere Gefahren» (1.30) auch auf Wechselanzeigetafeln von Begleitfahrzeugen von Ausnahmefahrzeugen