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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

Art. 74 Abs. 1bis

1bisDie Fahrbahn darf nur dann mit Leit-, Rand- und Sicherheitslinien in markierte Fahrstreifen unterteilt werden, wenn das Kreuzen und Nebeneinanderfahren ohne Inanspruchnahme eines anliegenden Fahrstreifens gefahrlos möglich ist.

Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1bis

Rand-, Abweis- und Führungslinien

1bisAbweislinien (weiss, ununterbrochen; 6.16.4) führen an Verkehrsinseln sowie an Hindernissen auf der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand vorbei.

Art. 79 Abs. 3

3Beginn und Ende einer Blauen Zone können mit der Markierung «doppelte Querlinie» (weiss-blau; 6.24) gekennzeichnet werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.

Art. 80 Kennzeichnung von Baustellen

1Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal «Baustelle» (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.

2Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0,5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung die temporären Leiteinrichtungen «Leitbaken» (7.01) oder «Leitkegel» (7.02) verwendet werden. Leitbaken sind rot-weiss gestreift, Leitkegel sind rot-weisse oder orange.

3Bei Baustellen mit mehr als 0,5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen verwendet.

4Die temporäre Leiteinrichtung «Mobile Warntafel» (7.03) besteht aus einer rotweissen Umrandung, dem Signal «Baustelle» (1.14) sowie weiteren, zur Verkehrsführung im Bereich der Baustellen benötigten Signalen. Zusätzlich dürfen gelbe oder weisse Abweispfeile (6.07) in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.

5Die temporäre Leiteinrichtung «Drehkelle» (7.04) wird zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendet. Sie zeigt auf einer Seite als Haltegebot das Signal «Einfahrt verboten» (2.02), auf der anderen Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.

6Baustellen im Bereich der Fahrbahn sind so einzurichten, dass sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen gewährleistet ist. Wenn die Lichtverhältnisse es erfordern, sind Baustellen ausreichend zu beleuchten. Hierzu sind die anerkannten Regeln der Technik beizuziehen.

7Die temporären Leiteinrichtungen bei Baustellen können auch bei anderen zeitweiligen Hindernissen im Bereich der Fahrbahn, etwa bei Unfällen, zur Verbesserung der Verkehrsführung verwendet werden.