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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten
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Signalisationsverordnung AS 202X
sind quer zur Fahrtrichtung angebrachte Pfeillinien breiter auszugestalten sowie Symbole und Aufschriften in Fahrtrichtung zu überhöhen.
3Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften und das Symbol des Signals «Autobahn» (4.01) angebracht werden. Das UVEK kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.
5Aufgehoben
Art. 72a Abs. 1 und 2
1Taktil-visuelle Markierungen werden angebracht, wo bauliche Elemente die Sicherheit und Orientierung blinder und sehbehinderter Personen nicht gewährleisten oder wo ein besonderes Bedürfnis zur Führung blinder und sehbehinderter Personen besteht. Sie können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen, einschliesslich Fussgängerstreifen, verwendet werden.
2Für die folgenden Zwecke werden nachstehende taktil-visuelle Markierungen verwendet:
a. zur Führung: «taktil-visuelle Leitlinien» (6.30);
b. zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs: «taktil-visuelle Sicherheitslinien» (6.31);
c. bei möglichen Richtungsänderungen: «taktil-visuelle Abzweigungsfelder» (6.32);
d. am Ende einer Leitlinie: «taktil-visuelle Abschlussfelder» (6.33);
e. bei Gefahrenstellen: «taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder» (6.34).
Art. 72b Unterflurleuchten
Auf Autobahnen und Autostrassen können aktiv leuchtende Lichtpunkte (Unterflurleuchten) eingebaut werden. Sind die Unterflurleuchten in Betrieb, heben sie die Geltung der Führungs- und Sicherheitslinien auf.
Art. 73 Abs. 1 und 1bis
1Sicherheitslinien (weiss, ununterbrochen; 6.01) kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifengrenzen. Sie werden auch verwendet, um Fahrbahn oder Fahrstreifen gegenüber Strassenbahngeleisen abzugrenzen.
1bisSie dürfen nicht länger sein, als es unter Berücksichtigung der Sichtweite und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit erforderlich ist. Sie müssen jedoch stets die folgenden Mindestlängen aufweisen:
a. innerorts: 20 m;
b. ausserorts: 50 m.