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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten
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Signalisationsverordnung AS 202X
a. der «Wegweiser für Wanderwege» (4.52.2) und der «Wegweiser für Bergwanderwege» (4.52.3) mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Wanderwegen und Bergwanderwegen;
b. der «Wegweiser für Alpinwanderwege» (4.52.4) mit weisser Schrift auf blauem Grund: zur Wegweisung im Bereich von Alpinwanderwegen;
c. der «Wegweiser für Winterwanderwege» (4.52.5) mit weisser Schrift auf pinkem Grund: zur Wegweisung auf Winterwanderwegen.
3Auf den Wegweisern nach den Absätzen 1 und 2 können zusätzlich angegeben werden:
a. eine Zeitangabe für das angezeigte Nahziel, Zwischenziel oder Routenziel;
b. Angaben zum Ort und zur Höhe über Meer in einem Feld (Standortfeld);
c. ergänzende Informationen wie Nummer und Name einer nationalen, regionalen oder lokalen Route in einem Feld.
4Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und Wanderweg» (4.52.6) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rautenförmig, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwanderwegen rechteckig und weiss-rot-weiss bzw. weiss-blau-weiss und auf Winterwanderwegen pink und rautenförmig. Zusätzlich können Bestätigungstafeln sowie Richtungspfeile auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
5Entlang von signalisierten Routen dürfen an Signalpfosten Informationstafeln zur Streckenführung und zu den besonderen Anforderungen an die Benutzung der Wege angebracht werden.
Art. 54c Touristische Signalisation
1Die touristische Signalisation umfasst Hinweise auf touristisch bedeutsame Ziele, wichtige örtliche Verkehrspunkte und Kulturstätten von überregionaler Bedeutung.
2Der «touristische Wegweiser» (4.52.7) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld braune Signete oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 sowie eine Aufschrift in weisser Kursivschrift.
3Die «touristische Symboltafel» (4.52.8) enthält auf braunem Grund den Ortsnamen in weisser Kursivschrift, allfällige Wappen oder Signete sowie eine Auswahl der in der Ortschaft vorhandenen touristisch bedeutsamen Objekte, die mit entsprechenden Symbolen in einem weissen Innenfeld dargestellt werden.
4Die «touristische Hinweistafel» (4.52.9) enthält auf braunem Grund:
a. den Ortsnamen und die Namen höchstens zweier Kulturstätten von überregionaler Bedeutung in weisser Kursivschrift; anstelle des Ortsnamens kann der Name der Kulturstätte angegeben werden;
b. ein auf die Kulturstätten bezogenes Signet; und
c. die Angabe der Distanz zur Ortschaft oder zu den Kulturstätten in weisser Kursivschrift.