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Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 33 Seiten

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Signalisationsverordnung AS 202X

Art. 82 Leiteinrichtungen

1Leiteinrichtungen verdeutlichen den Verlauf der Strasse und kennzeichnen ständige Hindernisse neben und über der Fahrbahn, die den sicheren Verkehrsablauf gefährden, namentlich bei schlechten Sichtverhältnissen. Wo der Strassenverlauf leicht erkennbar ist, muss er auf Seitenflächen nicht gekennzeichnet werden.

2Leitmarken sind wie folgt ausgestaltet:

a. Stirnflächen von Hindernissen wie vorspringende Hausecken oder Tunneleingänge tragen schwarz-weisse, schräg zur Fahrbahn geneigte Streifen;

b. Seitenflächen wie Randmauern, Trottoirränder oder Tunnelwände tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband;

c. Hindernisse wie Pfosten, Masten, oder Bäume tragen schwarz-weisse, waagrechte Streifen;

d. Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.

3Die dauerhaften Leiteinrichtungen «Leitpfosten rechts» (7.05) und «Leitpfosten links» (7.06) sind weisse Rundpfosten oder Dreieckpfosten. Rundpfosten haben einen waagrechten schwarzen Streifen, Dreieckpfosten einen zur Fahrbahn geneigten schwarzen Streifen. Leitpfosten werden entlang der Fahrbahn angebracht. Auf Autobahnen und Autostrassen werden ausschliesslich Dreieckpfosten verwendet.

4Der Leitpfosten rechts trägt einen weissen rechteckigen senkrecht angebrachten Rückstrahler, der Leitpfosten links zwei weisse runde übereinander angeordnete Rückstrahler. Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen senkrechten Rückstrahler.

5Die dauerhafte Leiteinrichtung «Leitpfeil» (7.07) besteht aus weissen Pfeilspitzen auf schwarzem Grund. Er wird angebracht, wenn der Strassenverlauf mit Leitpfosten nicht ausreichend gekennzeichnet werden kann. Mehrteilige Leitpfeile werden insbesondere im Bereich von Verzweigungen, einfache und abgestufte Leitpfeile im Bereich von Kurven verwendet.

6Die dauerhafte Leiteinrichtung «Inselpfosten» (7.08) trägt schwarz-weisse oder schwarz-gelbe waagrechte oder senkrechte Streifen. Sie wird in der Regel auf Haupt- und Nebenstrassen zur Kennzeichnung von Verkehrsteilern und Fussgängerschutzinseln verwendet.

7Die dauerhafte Leiteinrichtung «Verkehrsteiler» (7.09) kann bei Fahrbahntrennungen auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden.

8Auf fahrenden oder auf der Fahrbahn stehenden Fahrzeugen können gelbe Abweispfeile in lichttechnischer Ausführung verwendet werden.

Art. 86 Abs. 5, 8 und 9

5Der «Wegweiser bei Anschlüssen» nennt den Namen des Anschlusses sowie als weitere Fahrziele höchstens zwei wichtige Ortschaften oder bedeutsame Regionen, die