Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten

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4.3 Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 3bis

Wie bis anhin darf die Temperatur des Grundwassers innerhalb einer gewissen Distanz zum Ort, an welchem der Eintrag oder Entzug von Wärme oder Kälte erfolgt, stärker verändert werden als in Anhang 2 Ziffer 3 GSchV vorgegeben. Die bis anhin wenig präzise Umschreibung «vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturverände- rungen» wird neu mit «vorbehalten bleiben stärkere Veränderungen […] innerhalb einer Distanz von 100 m um den Ort des Eintrags oder Entzugs von Wärme oder Kälte» konkretisiert. Dies entspricht der in der Praxis bis anhin angewendeten Maximaldistanz, wie sie in der Wegleitung Grundwasserschutz (BUWAL 2004)9 und in der Vollzugshilfe Wärmenutzung aus Boden und Untergrund (BAFU 2009)10 aufgeführt ist.

Bei Rezirkulationsanlagen11 zur saisonalen Speicherung von Wärme und Kälte bemisst sich die Maximaldistanz von 100 m vom Entnahmebrunnen aus, der im Abstrom des Versickerungsbrunnens steht und der die eingespeicherte Wärme oder Kälte dem un- terirdischen Gewässer möglichst vollständig wieder entnehmen soll. Die Distanz zwi- schen Versickerungs- und Entnahmebrunnen, innerhalb welcher die Temperatur des Grundwassers gegenüber dem natürlichen Zustand um mehr als gemäss Absatz 3 ver- ändert werden darf, kann daher grösser als 100 m sein, was eine optimale Anordnung der Versickerungs- und Entnahmebrunnen ermöglicht.12

Neu wird eine in jedem Fall einzuhaltende Mindesttemperatur von 2 °C bei Kälteeintrag oder Wärmeentzug festgelegt. Damit soll eine übermässige Wärmenutzung verhindert und sichergestellt werden, dass das Grundwasser im Grundwasserleiter nicht gefrieren kann.

4.4 Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 3ter

Dieser neue Absatz gibt den Kantonen die Möglichkeit, Ausnahmen von der maximal zulässigen Distanz von 100 m (Absatz 3bis), innerhalb welcher die Temperatur stärker verändert werden darf als gemäss Absatz 3, zu bewilligen. Dies kann bei Anlagen er- forderlich sein, die eine gesteigerte thermische Leistung benötigen, z. B. für die Wär- meversorgung eines grossen Wärmeverbundes.

Da es sich um eine Ausnahmebewilligung handelt, müssen die Gesuchstellenden den Bedarfsnachweis erbringen und es muss eine Abwägung zwischen allen betroffenen Interessen durchgeführt werden.

Damit der Schutz der Gewässer sichergestellt und Ausnahmen bewilligt werden kön- nen, müssen die Gesuchstellenden zusätzliche Nachweise erbringen. Dies umfasst insbesondere den Nachweis, dass höchstens ein geringfügiger Teil des Bereichs des

9 BUWAL (2004): Wegleitung Grundwasserschutz. Vollzug Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern, S. 66. Abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/wasser/uv-umwelt-vollzug/wegleitung_grundwasserschutz.pdf.download.pdf/wegleitung_grundwasserschutz.pdf

10 BAFU (2009): Wärmenutzung aus Boden und Untergrund. Vollzugshilfe für Behörden und Fachleute im Bereich Erdwärmenutzung. Umwelt- Vollzug Nr. 0910. Bundesamt für Umwelt, Bern, S. 22. Abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/NX95ZLDCjaFb/waermenutzung_ausbodenunduntergrund.pdf

11 Bei Rezirkulationsanlagen sind Entnahme- und Rückgabebrunnen invers angeordnet: Der Entnahmebrunnen für das erwärmte oder abgekühlte Wasser befindet sich im Abstrom des Rückgabebrunnens.

12 Die optimale Distanz zwischen Versickerungs- und Entnahmebrunnen hängt in erster Linie von der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers, der zeitlichen Verschiebung zwischen der Einspeicherung der Wärme und Kälte und dem Wärme- und Kältebedarf sowie von der zu speichernden Wärme- und Kältemenge ab.