Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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Gewässer oder wertvolle Lebensräume nicht in jedem Fall a priori ausgeschlossen wer- den können. Mit hohen Standards für die Planung, Durchführung und Entwicklung der entsprechenden Tiefbohrungen14 kann zusätzlich abgesichert werden, dass die Anfor- derungen der Buchstaben a bis c erfüllt werden.
Die Nachweise müssen mit einer dem Einzelfall angepassten Grundwassermodellie- rung nach Anweisung der Behörde erbracht werden. Die Anforderungen an diese Mo- dellierung werden durch Bund, Kantone und die Branche gemeinsam konkretisiert. Da- bei ist klar, dass Temperaturveränderungen von 0.1 °C (Bst. a und b) innerhalb des Schwankungsbereichs der natürlichen Grundwassertemperaturen und auch des Mess- fehlers der Messgeräte liegen und somit die Einhaltung der Anforderungen auch mit umfangreichem Monitoring (Ziff. 1) nur näherungsweise überprüft werden kann. Umso wichtiger ist daher, dass für die verwendeten Modellrechnungen genügend genaue Grundlagendaten zur Verfügung stehen.
Betreffend Buchstabe b gilt weiterhin folgende zusätzliche Einschränkung: Erfüllt die Temperatur eines oberirdischen Gewässers, in welches thermisch verändertes Grund- wasser austritt, die Anforderungen an die Wassertemperatur von Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 4 GSchV nicht, entspricht jede zusätzliche nachteilige Veränderung der Was- sertemperatur einer Gewässerverunreinigung. Da gemäss Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 2 GSchV austretendes Grundwasser oberirdische Gewässer nicht verunreinigen darf, sind in solchen Fällen nur Temperaturveränderungen des austretenden Grundwassers zulässig, welche dazu beitragen, den Zustand des Gewässers zu verbessern.
Verändert eine neue Anlage die Entnahmetemperatur des Grundwassers in einer be- reits bestehenden Anlage zur thermischen Nutzung des Grundwassers, stellt dieser Umstand für sich allein noch keine wesentliche Beeinträchtigung der Rechte Dritter an der Nutzung des Grundwassers dar (Bst. c). Eine wesentliche Beeinträchtigung ist hin- gegen z. B. dann anzunehmen, wenn eine bestehende Anlage zur thermischen Nut- zung des Grundwassers dem Grundwasser nicht mehr dieselbe Wärmemenge entzie- hen oder zuführen kann, wie bis anhin, weil eine neue Anlage dies verhindert.
Führt eine Anlage mit einer besonders intensiven thermischen Nutzung einem oberflä- chennahen unterirdischen Gewässer Wärme zu, soll diese grundsätzlich auch wieder entnommen werden (Bst d). Solche Anlagen, welche dem Grundwasser mehr Wärme zuführen als sie ihm entziehen, können nur dann bewilligt werden, wenn die Gesuch- stellenden aufzeigen, dass das Grundwasser durch andere thermische Nutzungen be- reits zu stark abgekühlt ist, oder wenn sichergestellt ist, dass die überschüssige Wärme durch andere Anlagen genutzt wird.
Bei Anlagen zur saisonalen Wärmespeicherung soll der Nachweis, dass dem Grund- wasser nicht mehr Wärme zugeführt als entzogen wird, in der Regel über einen Zeit- raum von drei bis fünf Jahren erbracht werden. So kann ein allfälliger Wärmeeintrags-
14 Vgl. Geyl, Vincent, 2023: Leitfaden für bewährte Praktiken zur Regulierung von Tiefengeothermie Projekten - Erschliessung, Betrieb, Aufgabe. Studie im Auftrag des Bundesamtes für Energie BFE. Abrufbar unter: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/erneuerbare-energien/geothermie.exturl.html/aHR0cHM6Ly9wdWJkYi5iZmUuYWRtaW4uY2gvZGUvcHVibGljYX/Rpb24vZG93bmxvYWQvMTEyNjM=.html