Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten

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KMU-Betriebe (Geologie- und Ingenieurbüros, Bohrfirmen, Heizungs- und Sanitärge- werbe).

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, c und d UEG wurde beurteilt, ob für kleine und mittlere Unternehmen vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen vorgese- hen werden können (Bst. a), der Vollzug der Regulierungen mit elektronischen Mitteln vereinfacht werden kann (Bst. c) und die betroffenen Unternehmen durch die Aufhe- bung von Regulierungen im gleichen Bereich entlastet werden können (Bst. d).

Diese Prüfung ergab:

• Für alle Anlagen, die bereits nach geltendem Recht erstellt werden können, bleibt

der regulatorische Aufwand unverändert. Dank den vorgesehenen Änderungen kann in vielen Fällen sogar eine stärkere Wärmenutzung bei unverändertem Auf- wand erfolgen. Weitergehende Lockerungen oder Vereinfachungen für KMU sind nicht möglich, ohne dass dies erhebliche negative Auswirkungen auf den Schutz der Gewässer und die Rechte Dritter – das sind z. T. ebenfalls KMU – zur Folge hätte und dass die zwingend erforderliche Koordination der verschiedenen Nutzun- gen in einem unterirdischen Gewässer praktisch verunmöglicht würde.

• Neu werden erweiterte thermische Nutzungen zulässig, die nach geltendem Recht

nicht bewilligt werden können. Nur für diese neu zulässigen Nutzungen werden auch erweiterte Abklärungen und Nachweise erforderlich, damit der Schutz der Ge- wässer, die Nutzungsrechte Dritter und die Koordination der verschiedenen Nutzun- gen der unterirdischen Gewässer sichergestellt werden können. Diesen erweiterten Abklärungen und Nachweisen stehen die erheblich erweiterten Nutzungsmöglich- keiten gegenüber.

• Die Vollzugshoheit des GSchG sowie die Hoheit über die Gewässer liegen bei den

Kantonen. Der Bund kann ihnen keine Vorschriften über die konkrete Ausgestaltung der Verfahren für die Bewilligungen nach Artikel 7 und 19 Absatz 2 GSchG oder zur Erteilung einer Nutzungskonzession machen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Kantone ebenso wie der Bund bestrebt sind, den Vollzug mit elek- tronischen Mitteln zu vereinfachen.

Die Regulierungskostenschätzung gemäss Artikel 5 UEG ergibt, dass für alle Anlagen, die bereits nach bestehendem Recht erstellt werden konnten, keine zusätzlichen Kos- ten entstehen. Vielmehr wird in vielen Fällen zu unveränderten Bedingungen eine stär- kere Wärmenutzung des Grundwassers in oberflächennahen unterirdischen Gewäs- sern ermöglicht. Es werden also neu Anlagen mit einem verbesserten Kosten-Nutzen- verhältnis ermöglicht.

Um abzuklären, ob die neu zulässigen, deutlich erweiterten thermischen Nutzungen in einem bestimmten Grundwasservorkommen überhaupt technisch möglich sind und wirtschaftlich betrieben werden können, müssen in jedem Fall umfangreiche Vorarbei- ten getätigt und Studien erstellt werden. Die oben erwähnten erweiterten Abklärungen und Nachweise zum Schutz der Gewässer und der Rechte Dritter können weitgehend