Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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überschuss – der z. B. aufgrund eines überdurchschnittlich milden Winters mit entspre- chend geringerer Wärmeentnahme erfolgt ist – durch einen verringerten Wärmeeintrag oder eine gesteigerte Wärmeentnahme in den Folgejahren kompensiert werden.
Die Wasserversorger sind nach Artikel 3 Absatz 3 TBDV verpflichtet, periodisch eine Analyse der Gefahren für ihre Wasserressourcen durchzuführen. Sie sind daher darauf angewiesen, über möglichst alle relevanten Informationen über Anlagen zu verfügen, von denen eine Gefahr für die Trinkwassernutzung ausgehen kann. Dies ist insbeson- dere bei thermischen Nutzungen des Grundwassers der Fall, die sich im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung befinden.
Die Kantone sollen deshalb dafür sorgen, dass die Wasserversorger jederzeit Zugang zu den wesentlichen Informationen über Bohrungen und insbesondere über thermische Nutzungen des Grundwassers im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserfassungen haben. Dies kann z. B. über ein öffentlich oder für die Wasserversorgungen zugängliches GIS erfolgen, in welchem diese Informationen abgerufen werden können.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anpassung der Gewässerschutzverordnung bedingt die Erarbeitung von Beurtei- lungsgrundlagen zuhanden der Kantone. Der personelle Mehraufwand ist befristet und wird BAFU-intern kompensiert.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Vorlage führt zu keinen neuen Aufgaben für die Kantone und auch zu keiner Än- derung der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Indem sie neue Möglichkeiten zur thermischen Nutzung des Untergrunds und insbesondere der unterirdischen Gewässer ermöglicht, ist jedoch mit zusätzlichen und auch mit komple- xeren Projekten zu rechnen, die von den Vollzugsbehörden beurteilt werden müssen. Zusätzliche Projekte zur thermischen Nutzung von Untergrund und unterirdischen Ge- wässern führen auch zu mehr Koordinationsaufwand zwischen den verschiedenen Nut- zungen des Untergrunds und der unterirdischen Gewässer.
Den Kantonen entsteht dadurch beim Vollzug ein Mehraufwand. Dies ist unvermeidlich, wenn die thermische Nutzung des Untergrunds und der unterirdischen Gewässer aus- gebaut werden soll, ohne dabei den Schutz des Grundwassers als wichtigste Trink- wasserressource zu schwächen.
Wenn mehr und auch komplexere Projekte zur thermischen Nutzung des Untergrunds und der unterirdischen Gewässer umgesetzt werden, erhalten die Kantone aber zu- gleich auch mehr und präzisere Informationen zu ihren wichtigen unterirdischen Ge- wässern. Dies trägt wiederum dazu bei, die erforderliche Koordination und Planung der Grundwassernutzungen zu erleichtern und zu verbessern.