Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten

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• Damit die Wasserversorger ihren Pflichten aus der Lebensmittelgesetzgebung zur

Gefahrenanalyse für Ihre Wasserressourcen nachkommen können7, werden die Kantone verpflichtet, ihnen den Zugang zu den dafür notwenigen Informationen über Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrunds zu ermöglichen (Anh. 3.4 Ziff.2 Abs. 3 GSchV).

Zu beachten gilt in jedem Fall, dass die Hoheit über die Nutzung der Gewässer bei den Kantonen liegt (Art. 76 Abs. 4 Bundesverfassung, BV, SR 101). Sie sind nicht verpflich- tet, eine Konzession z. B. für die thermische Nutzung eines unterirdischen Gewässers zu erteilen, auch wenn alle Anforderungen des Gewässerschutzrechts erfüllt sind.

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorliegende Änderung der GSchV steht mit keinen internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit den Abkommen zwischen der Schweiz und der Euro- päischen Union, in Widerspruch.

Gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG, SR 930.31) wurde beurteilt, ob höhere regulatorische Anforderungen als bei vergleich- baren Regulierungen im Ausland vermieden werden können. Dafür wurde die in der Revisionsvorlage vorgesehene Regulierung mit den entsprechenden Regulierungen in sieben anderen europäischen Staaten verglichen (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich und Vereinigtes Königreich).

Die Regulierungen der sieben Vergleichsstaaten sind sehr unterschiedlich, was einen direkten Vergleich verunmöglicht. Es lässt sich aber feststellen, dass die von den Ge- suchstellenden für Anlagen zur thermischen Nutzung der unterirdischen Gewässer ge- forderten Nachweise insgesamt vergleichbar sind und dass die hier vorgeschlagene Regulierung für oberflächennahe unterirdische Gewässer nicht aus dem Rahmen der verschiedenen Regulierungen in den sieben anderen Staaten fällt.

Relevante Unterschiede zur vorgeschlagenen Regulierung ergeben sich insbesondere aus den stark unterschiedlichen und mit der Situation in der Schweiz nicht vergleich- baren hydrogeologischen Voraussetzungen, vor allem gegenüber Belgien, Dänemark und den Niederlanden. In diesen Staaten herrschen feinkörnige, sandige Grundwas- serleiter mit geringen Fliessgeschwindigkeiten des Grundwassers vor, während die ge- birgige Schweiz eine sehr grosse Vielfalt verschiedener Grundwasserleitertypen mit oft hohen Fliessgeschwindigkeiten aufweist.

Für die tiefliegenden unterirdischen Gewässer war die Regulierung der Schweiz bis anhin strenger als in den Vergleichsstaaten. Die Revisionsvorlage entspricht neu den Regulierungen in allen sieben Vergleichsstaaten: Anlagen zur thermischen Nutzung

7 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV, SR 817.022.11).