Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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Im schweizerischen Mittelland liegt die Grenze zwischen oberflächennahen und tieflie- genden unterirdischen Gewässern je nach Höhenlage des Ortes zwischen rund 300 m bis 400 m, in Gebieten mit stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern – wie bspw. im Jurabogen – kann sie auch rund doppelt so tief liegen.
Die numerischen Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers gelten nur noch in den oberflächennahen unterirdischen Gewässern. Sie gelten weiterhin für alle Anla- gen, die dem Grundwasser Wärme oder Kälte zuführen oder entziehen, auch wenn dies nicht Zweck der Anlage ist, also z. B. auch für unterirdisch verlegte Abwasser- oder Stromleitungen.
Die Aufhebung der numerischen Anforderungen an die Temperatur für tiefliegende un- terirdische Gewässer hat auch Auswirkungen auf Anlagen, welche nicht der thermi- schen Nutzung des Untergrunds dienen, dem Untergrund aber trotzdem Wärme zufüh- ren oder ihm entziehen können. So wird z. B. ein geologisches Tiefenlager zur Lage- rung radioaktiver Abfälle voraussichtlich in einer grossen Tiefe mit Grundwassertem- peraturen von mehr als 20 °C errichtet werden, in welcher keine numerischen Anforde- rungen an die Grundwassertemperatur mehr gelten. Gleichwohl ist betreffend Wärme- zufuhr bei der Projektierung eines geologischen Tiefenlagers der Sorgfaltspflicht von Artikel 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) Rechnung zu tragen.
Die höchstens zulässige Erwärmung des oberflächennahen Grundwassers gegenüber dem natürlichen Zustand bleibt bei Wärmeeintrag oder Kälteentzug unverändert bei 3 °C. Dies gilt ebenso für die höchstens zulässige Abkühlung durch Kälteeintrag oder Wärmeentzug, wenn die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand weni- ger als 9 °C beträgt.
Die höchstens zulässige Abkühlung des oberflächennahen Grundwassers gegenüber dem natürlichen Zustand durch Kälteeintrag oder Wärmeentzug wird auf 4°C erhöht, wenn die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand mindestens 9°C und weniger als 11°C beträgt. Liegt die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zu- stand bei 11°C oder mehr, ist eine Abkühlung um höchstens 5°C zulässig.
Die Temperatur des Grundwassers wird in der Regel bis in rund 25 m Tiefe8– in stark heterogenen Grundwasserleitern auch wesentlich tiefer – hauptsächlich von der Um- gebungstemperatur an der Oberfläche bestimmt. Unterhalb von rund 25 m Tiefe domi- niert der geothermische Wärmefluss. Die natürliche Temperatur des Grundwassers kann daher für oberflächennahe unterirdische Gewässer bis in rund 25 m Tiefe nähe- rungsweise mit dem Jahresmittelwert der bodennahen Lufttemperatur gleichgesetzt werden. Allerdings müssen weitere wesentliche Einflüsse wie z. B. der Zustrom von versickerndem Wasser aus Oberflächengewässern oder von rasch zirkulierendem Grundwasser, das in deutlich höher gelegenen Einzugsgebieten gebildet worden ist, berücksichtigt werden.
8 Epting, Jannis / Walde, Michel A. / Schilling, Oliver S. (2024): Herleitung «natürlicher» Grundwassertemperaturen & Definition Tiefengrundwasser - Hydrogeologische Grundlagen, S. 25. Studie im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt BAFU. Abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/kwxxJCJcFTfx/herleitung-natuerlicher-grundwassertemperaturen-und-definition-tiefengrundwasser.pdf