Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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Idealerweise sind die zuständigen kantonalen Behörden dafür besorgt, dass eine lang- fristige regionale Beobachtung realisiert wird, die auf die Charakterisierung des natür- lichen Zustands des Grundwassers und die quantitative und qualitative Entwicklung im Zusammenhang mit den menschlichen Tätigkeiten ausgelegt ist. Dies ist im Hinblick auf die Erfolgskontrollen eine wichtige Voraussetzung für die Bereitstellung konsolidier- ter Datensätze und die Plausibilisierung der von den Gesuchstellenden eingereichten Dimensionierungsberechnungen.
Die Kantone verfügen zudem, wie die Ergebnisse des allfällig erforderlichen Monito- rings dem Kanton zu übermitteln sind, und wie bei der Stilllegung der Anlage vorzuge- hen ist.
Zu beachten ist, dass es auch mit einem sehr umfassenden Monitoring nicht möglich sein wird, Abweichungen von den Modellrechnungen nachzuweisen, die kleiner sind als die natürlichen Schwankungen oder der Fehlerbereich der Messgeräte und Analy- semethoden.
Der Bund hat keine Kompetenz, den Gesuchstellenden vorzuschreiben, die Daten über den Untergrund und das Grundwasser, die sie im Rahmen der Gesucherstellung erar- beitet haben, den Kantonen zur freien Verfügung zu stellen. Diese Daten sind jedoch für eine nachhaltige Nutzung der unterirdischen Gewässer, die Koordination der ver- schiedensten Grundwassernutzungen und eine entsprechende Nutzungsplanung der Kantone von grösster Wichtigkeit. Den Kantonen wird daher empfohlen, ihre Gesetz- gebung entsprechend auszugestalten.
4.6 Anhang 3.4 Ziffer 2
Absatz 1 regelt zusätzliche Nachweise, die für Anlagen mit einer besonders intensiven thermischen Nutzung der oberflächennahen unterirdischen Gewässer von den Ge- suchstellenden in jedem Fall erbracht werden müssen. Dies betrifft die Anlagen mit einer Ausnahmebewilligung nach Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 3terGSchV. Solche Anla- gen dürfen gemäss Buchstabe a die Temperatur des Grundwassers, welches in Grund- wasserfassungen nach Artikel 20 GSchG gefördert wird, sowie jenes in Grundwasser- schutzarealen, um nicht mehr als 0.1 °C erhöhen. Die Behörde kann Ausnahmen für eine stärkere Abkühlung bewilligen, sofern dies im Interesse der Trinkwasserversor- gung liegt. Ein solches Interesse besteht beispielsweise dann, wenn die Kaltwasser- temperatur am Hahn zu hoch ist, oder ein erhöhtes Risiko für mikrobiologische Belas- tungen des Trinkwassers besteht.
Absatz 2 führt aus, dass ebenfalls für alle Anlagen zur thermischen Nutzung tiefliegen- der unterirdischer Gewässer, bei denen thermisch verändertes Wasser versickert13 wird, mindestens die Nachweise nach Absatz 1 Buchstaben a bis c zu erbringen sind. Bei diesen Anlagen werden neu auch sehr grosse Veränderungen der Grundwasser- temperatur ermöglicht, so dass nachteilige Auswirkungen auf unter- und oberirdische
13 Jedes Einbringen von Abwasser in unterirdische Gewässer gilt als Versickerung, unabhängig davon, ob das Abwasser über eine Sickerstrecke im ungesättigten Untergrund oder mittels eines Schachtes oder Schluckbrunnens direkt in den wassergesättigten Untergrund eingebracht wird. Thermisch genutztes Wasser ist ein Abwasser (Art. 4 Bst. e GSchG).