Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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unterirdischen Gewässers, welcher der Grundwasserfauna als Lebensraum dienen kann, auf weniger als 5 °C abgekühlt oder auf mehr als 16 °C erwärmt wird.
Der Bereich des unterirdischen Gewässers, in welchem eine Grundwasserfauna exis- tieren kann, lässt sich so umschreiben: die Temperatur des Grundwassers liegt im na- türlichen Zustand zwischen rund 5 °C und 16 °C, das Grundwasser enthält genügend Sauerstoff und ein genügend grosser Teil der Poren weist eine Grösse auf, bei der sich die Grundwassertiere fortbewegen können.
Als geringfügiger Teil gilt, wenn höchstens etwa 10 Prozent des Gesamtvolumens, das der Grundwasserfauna als Lebensraum zur Verfügung steht, von einer Abkühlung auf weniger als 5 °C oder einer Erwärmung auf mehr als 16 °C betroffen ist. Ist das Ge- samtvolumen des potenziellen Lebensraums der Grundwasserfauna zu wenig gut be- kannt, kann die Berechnung der etwa 10 Prozent gegenüber einem im Einzelfall vom Kanton zu bestimmenden Teilvolumen erfolgen.
Der Nachweis muss mit einer hochauflösenden Modellierung nach dem Stand der Technik erfolgen und die ausführenden Fachpersonen müssen nachweislich über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Die Mindestanforderungen an die erforderli- chen Methoden sollen in Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und der Branche in einem technischen Dokument («Toolbox») konkretisiert werden.
4.5 Anhang 3.4 Ziffer 1
Damit bei Anlagen, bei denen thermisch verändertes Abwasser versickert wird, über- prüft werden kann, ob die im Bewilligungsverfahren mittels Modellrechnungen erbrach- ten Nachweise korrekt sind, allfällige Auflagen eingehalten werden und die Anforde- rungen an den Schutz der Gewässer und der anderen Lebensräume erfüllt sind, ist ein der jeweiligen Situation angepasstes Monitoring erforderlich. Ein solches Monitoring ist bis anhin nicht explizit verlangt, muss aber bereits nach heutigem Recht bei Bedarf im Rahmen der Bewilligung für Anlagen in den besonders gefährdeten Bereichen verlangt werden (vgl. Art. 32 Abs. 4 GSchV). Für Anlagen in den übrigen Bereichen ist hingegen keine Bewilligung nach Art. 32 GSchV erforderlich. Hier kann ein Monitoring – ebenfalls bereits nach heutigem Recht – im Rahmen der Bewilligung bzw. Anordnung der kanto- nalen Behörde für die Versickerung des thermisch veränderten Abwassers verfügt wer- den. Das Monitoring wird umso wichtiger, wenn die Anzahl Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrunds, die möglichen gegenseitigen Beeinflussungen dieser Anla- gen und die Intensität der thermischen Nutzung zunehmen und wenn in den tiefgele- genen unterirdischen Gewässern keine numerische Anforderung an die Temperatur des Grundwassers mehr gilt. Deshalb wird es neu explizit für Anlagen, bei denen ther- misch verändertes Abwasser versickert wird, ausgeführt.
Wie bis anhin soll ein Monitoring nur dann und nur in dem Ausmass verfügt werden, wie dies für die Kontrolle der Auswirkungen und die Koordination der verschiedenen Nutzungen erforderlich ist.