Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten
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der tiefliegenden unterirdischen Gewässer werden als Einzelfall und ohne vorgege- bene Grenzwerte beurteilt.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Art. 32 Abs. 4
Das aktuell geltende Gewässerschutzrecht des Bundes enthält Vorgaben über die mi- nimale Flächenausdehnung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzo- nen und -arealen. Im Gegensatz dazu ist eine Abgrenzung in der Höhe und Tiefe nicht explizit geregelt. In den meisten Fällen ist eine vertikale Abgrenzung von Gewässer- schutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen im Bewilligungsverfahren auch nicht notwendig.
Bei bestimmten Eingriffen in den Untergrund kann es jedoch sinnvoll und erforderlich sein, bei der Bewilligung eines Vorhabens auch die vertikale Ausdehnung von Gewäs- serschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen zu berücksichtigen. Ein Beispiel sind Tunnelbauten in einer undurchlässigen Gesteinsschicht weit unterhalb des nutzbaren Grundwasservorkommens, wo eine Gefährdung des Grundwassers durch das Bauprojekt ausgeschlossen werden kann. Ob die vertikale Ausdehnung be- rücksichtigt werden muss, ist im Einzelfall zu klären. Sind dazu zusätzliche hydrogeo- logische Grundlagen erforderlich, sind diese gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 durch den Gesuchsteller zu erbringen.
Dieses Vorgehen entspricht bereits der gängigen kantonalen Vollzugspraxis. Es ist zu- dem bei Eingriffen im Untergrund in Karstgebieten bereits heute auf Stufe Vollzugshilfe vorgeschrieben (vgl. BAFU (Hrsg.) 2022: Grundwasserschutz in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern. Ein Modul der Vollzugshilfe Grundwasserschutz. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2223, Ziff. 4.3).
Um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen, soll dieses Vorgehen auf Verordnungs- stufe für Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale festgelegt werden.
4.2 Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 3
Neu wird bezüglich der Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers zwischen oberflächennahen und tiefliegenden unterirdischen Gewässern unterschieden.
Da für die Abgrenzung der oberflächennahen und tiefliegenden unterirdischen Gewäs- ser die absolute Tiefe in Metern wegen der hydrogeologischen Variabilität der Grund- wasserleiter in der Schweiz ungeeignet ist, erfolgt die Abgrenzung über die Tempera- tur, welche das Grundwasser im natürlichen Zustand aufweist: liegt sie unter 20 °C, gilt das unterirdische Gewässer als oberflächennah. Beträgt sie 20 °C oder mehr, gilt es bezüglich der Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers als tiefliegend.