Erläuternder Bericht - GSchV (Mo. Jauslin)

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 17 Seiten

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Neuchâtel, das Wasserforschungsinstitut des ETH- Bereichs [EAWAG]), der Fachver- band Geothermie Schweiz und die Fachorganisation der Trinkwasserversorger (SVGW).

2 Grundzüge der Vorlage

• Neu unterscheidet die GSchV bezüglich der Grundwassertemperatur zwischen

oberflächennahen und tiefliegenden unterirdischen Gewässern:

o Die Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers gelten nur noch in den oberflächennahen unterirdischen Gewässern, in denen die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand weniger als 20 °C beträgt (Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 3 GSchV).

o Für Anlagen zur thermischen Nutzung des Grundwassers in tiefliegenden unter- irdischen Gewässern, in denen die Temperatur des Grundwassers im natürli- chen Zustand mehr als 20 °C beträgt, werden die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Auflagen und Bedingungen neu für jede Anlage im Einzelfall er- mittelt. Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind die erforderlichen Nach- weise zu erbringen, dass der Schutz der Gewässer und der Lebensräume ge- währleistet wird (Anh. 3.4 Ziff. 2 Abs. 2 GSchV).

• Die Anforderung an die Temperatur des Grundwassers in oberflächennahen unter-

irdischen Gewässern bleibt bei seiner Erwärmung, d. h. bei Wärmezufuhr oder Käl- teentzug unverändert (Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 3 Bst. a GSchV). Hingegen wird in vielen Fällen eine stärkere Abkühlung des Grundwassers durch Wärmeentzug oder Käl- teeintrag ermöglicht (Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 3 Bst. b GSchV).

• Die Temperatur des Grundwassers in oberflächennahen unterirdischen Gewässern

darf – wie bisher – innerhalb einer gewissen Distanz zum Ort, an welchem der Ein- trag oder Entzug von Wärme oder Kälte erfolgt, stärker verändert werden. Diese Distanz wird neu in der GSchV mit maximal 100 m konkretisiert (Anh. 2 Ziff. 21 Abs. 3bisGSchV).

• Für Anlagen zur thermischen Nutzung der oberflächennahen unterirdischen Ge-

wässer, die aufgrund ihrer grossen thermischen Leistung von hohem Interesse für die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sind, erhalten die Kantone die Mög- lichkeit, Ausnahmen von der maximal zulässigen Distanz von 100 m nach Ziffer 21 Absatz 3bisGSchV zu bewilligen (Anh. 2 Ziff. 3 Abs. 3terGSchV) und es werden Mindestanforderungen zum Schutz der Gewässer und der Lebensräume definiert (Anh. 3.4 Ziff. 2 Abs. 1 GSchV).

• Die für Vollzug und Kontrolle der thermischen Nutzung des Untergrunds gegebe-

nenfalls erforderlichen Anforderungen und Nachweise werden festgelegt (Anh. 3.4 Ziff. 1 GSchV).