Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten

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Abs. 2

Mit Absatz 2 wird dem Austausch des GIR unter den Partnerstaaten Rechnung getra- gen. Weiter kann eine Unternehmensgruppe auch innerhalb der Schweiz eine andere als die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit zur Einreichung des GIR bestim- men (Artikel 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften). In beiden Fällen ist die ergän- zungssteuerpflichtige Geschäftseinheit nicht mehr verpflichtet, diesen in der Schweiz einzureichen. Die Geschäftseinheit in der Schweiz muss sich im Informationssystem GIR anmelden und den GIR einreichen (Bst. a). Die Einreichung in anderen Steuer- hoheitsgebieten führt nur dann zu einem Wegfall der Verpflichtung, wenn zwischen der Schweiz und diesem Steuerhoheitsgebiet eine GloBE Vereinbarung in Kraft ist (Abs. 3 Bst. b). Wenn die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit den GIR nicht einreicht, ist diese verpflichtet, die ESTV im Informationssystem GIR über dieses Verfahren zu unterrichten (Abs. 4). Die dazu notwendigen Angaben können aus Vor- gaben des Inclusive Framework entnommen werden. Sowohl die Geschäftseinheiten, die einen GIR einreichen (Abs. 5), als auch jene in der Schweiz, welche keinen GIR einreichen (Abs. 6), sind zur Auskunft gegenüber der ESTV verpflichtet. Letztere al- lerdings nur, wenn die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Auskunft nicht erteilt.

Art. 28e

Die Frist zur Einreichung des GIR entspricht den Vorgaben der GloBE-Mustervor- schriften und deckt sich mit jener zur Einreichung der Ergänzungssteuererklärung (s. Art. 20 Abs. 1).

Art. 28f

Die Verwaltungssanktionen bei Säumnis entsprechen jenen gemäss Art. 12 ALBAG18. Wird der GIR nicht fristgerecht eingereicht, so ist deren Austausch gefähr- det. Die ESTV muss deshalb die GIR auch nach Fristablauf einfordern können. Ge- mäss Artikel 28f belastet die ESTV die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit, wenn es versäumt wurde, den GIR fristgerecht einzureichen, für jeden Tag Ver- spätung mit einem Betrag von 200 Franken. Die Frist zur Einreichung der GIR ent- spricht den Vorgaben der GloBE-Mustervorschriften und deckt sich mit jener zur Ein- reichung der Ergänzungssteuererklärung. Auch für Verwaltungssanktionen ist die im Regelwerk der OECD/G20 vorgesehene Straferleichterung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anzuwenden. Entsprechend entfällt die strafrechtliche Sanktion in den ersten drei Jahren im Falle der Fahrlässigkeit.

18 SR 654.1