Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Neu: 3. Abschnitt: Übermittlung der GIR und Verjährung
Art. 28g
Abs. 1
Die ESTV übermittelt den GIR, den sie von den steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten erhalten hat, an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, in denen Geschäftseinheiten derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Sie berücksichtigt dabei die im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen.
Abs. 2
Bei der Übermittlung des GIR an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten weist die ESTV systematisch auf die Einschränkungen bei der Verwendung des GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin.
Art. 28h
Die GloBE Vereinbarung enthält keine Regelung betreffend die Verjährung des Rechts, die Erstellung und Einreichung des GIR verlangen zu können. Im Interesse der Rechtssicherheit legt Absatz 1 fest, dass der Anspruch der ESTV gegenüber der Geschäftseinheit auf Einreichung des GIR fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs verjährt, in welchem der GIR einzureichen war. Die Verjährung wird durch jede auf die Einforderung des GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen (Abs. 2). Die abso- lute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der GIR einzureichen war (Abs. 3). Sie gilt auch für den Fall der Verjährungs- unterbrechung.
Neu: 4. Abschnitt: Von Partnerstaaten erhaltene GIR
Art. 28i
Nach Absatz 1 macht die ESTV die von zuständigen Behörden der Partnerstaaten er- haltenen GIR den Behörden derjenigen Kantone, in denen Geschäftseinheiten der Un- ternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind, im Abrufverfahren zugänglich. Die kan- tonalen Behörden sind die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer. Die ESTV weist die kantonalen Be- hörden, denen sie GIR zur Verfügung stellt, systematisch auf die Einschränkung bei der Verwendung der übermittelten Informationen sowie auf die Geheimhaltungs- pflichten nach dem anwendbaren Abkommen hin (Abs. 2).