Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Art. 18d
In diesem Artikel sind der bisherige Artikel 17 Absatz 7 sowie der bisherige Artikel 18 Absätze 3 bis 6 in einem Artikel zusammengeführt worden.
Absatz 1: Es handelt sich um den Inhalt des bisherigen Artikels 17 Absatz 7, welcher analog auch in Artikel 17 Absatz 2 ALBAG14 enthalten ist.
Absätze 2 und 3 wurden aus dem bisherigen Artikel 18 Absätze 3 und 4 übernommen.
Absatz 4 ist der bisherige Artikel 18 Absatz 5, welcher um das Informationssystem GIR ergänzt wurde.
Absatz 5 ist der bisherige Artikel 18 Absatz 6, welcher um die Statistiken auf Basis der GIR ergänzt wurde.
Art. 19
In Umsetzung des Konzepts des One-Stop-Shop ist die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit grundsätzlich auch zur Einreichung des GIR verpflichtet. Deshalb erstrecken sich die Pflichten gemäss Artikel 19 neu auch auf die Anmeldung im In- formationssystem GIR, die Eingaben im System sowie die Abmeldung, wenn keine Pflicht zur Einreichung des GIR mehr besteht.
Neu: 8a. Kapitel: GIR
Neu: 1. Abschnitt: GIR
Art. 28a
Die GIR werden nach einem einheitlichen Standard erhoben. Dieser Standard wird in den Artikeln 8.1.4 bis 8.1.6 der GloBE-Mustervorschriften sowie weiteren Produkten des Inclusive Framework festgelegt. Dieser Standard wird mit Artikel 28a über einen Verweis für anwendbar erklärt. Die bisherigen Produkte, welche durch die OECD pu- bliziert wurden, sind insbesondere:
• OECD (2025), Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – GloBE Information Return (January 2025): Inclusive Framework on BEPS, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, OECD Publishing, Paris15,
Das Dokument legt den Standardaufbau und Inhalt des GloBE Infor- mation Return (GIR) fest. Es definiert, welche Daten MNE-Gruppen zur Verfügung stellen müssen – insbesondere zur Berechnung und Ver- teilung der Ergänzungssteuer. Es wird zwischen allgemeinen Grup- peninformationen und länderspezifischen Teilen unterschieden. Zudem wird ein vereinfachter Übergangsmechanismus bis 2030 eingeführt, um eine schrittweise Einführung zu ermöglichen. Inhaltlich ersetzt es die
14 SR 654.1
15 https://doi.org/10.1787/a05ec99a-en.