Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten

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Art. 28p

Diese Strafbestimmung richtet sich gegen pflichtwidriges Verhalten anlässlich der Überprüfung durch die ESTV (siehe Art. 28l). Zwecks wirksamer Kontrolle muss die ESTV pflichtwidriges Verhalten mit einer Busse ahnden können. Der Strafrahmen entspricht den Bussen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)22: die Widerhandlung gilt strafrechtlich nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Übertretung. Allerdings ist zu vermeiden, dass jede Nichtbeachtung einer behördlichen Frist bereits strafbar ist. Aus diesem Grund hat die ESTV in den Verfü- gungen, die ein entsprechendes Gewicht haben sollen, auf die Strafandrohung hinzu- weisen. Ohne diesen Hinweis ist das Nichtbefolgen der Anordnung nicht strafbar.

Art. 28q

Da es sich bei den Widerhandlungen gemäss den Artikeln 28o und 28p um Verstösse gegen das Verwaltungsrecht des Bundes handelt, ist für das gesamte Verfahren das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)23 anzuwenden. Die Zuständig- keit für die Verfahrensführung sowie für Entscheidungen (Verfügungen, Strafbe- scheide und Strafverfügungen) obliegt aus demselben Grund der für die Anwendung des nationalen und internationalen Steuerrechts zuständigen Behörde, d. h. der ESTV. Die Rechtsmittel gegen Untersuchungsmassnahmen sowie gegen den Strafbescheid und die Strafverfügung sind umfassend im VStrR geregelt; dieses regelt auch die Zu- ständigkeit der Beschwerdeinstanzen.

1a. Abschnitt

Die Übertretungen bei der Ergänzungssteuer werden in den neuen 1a. Abschnitt über- nommen.

Art. 32

In Artikel 32 werden die zuständigen Behörden und der Instanzenzug klarer geregelt.

Art. 32a

Neu ist die Verjährung in Artikel 32a geregelt. Inhaltlich entspricht dieser dem bishe- rigen Artikel 32 Absatz 3.

Art. 40 Abs. 3

Artikel 40 Absatz 3 wurde um die neuen Strafbestimmungen ergänzt, für welche die im Regelwerk der OECD/G20 vorgesehene Straferleichterung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der Mindestbesteuerung anzuwenden ist. Entsprechend entfällt die strafrechtliche Sanktion in den ersten drei Jahren im Falle der Fahrlässigkeit. Dies betrifft auch die Verwaltungssanktion nach Artikel 28f.

22 SR 311.0

23 SR 313.0