Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Abs. 6
Sollten im Einzelfall weitere Abkommen anwendbar sein, so bleiben deren abwei- chende Bestimmungen vorbehalten.
Art. 5
Vorbemerkungen zu Artikel 5
Die subjektive Steuerpflicht basiert gemäss der geltenden Verordnung auf dem Prin- zip des One-Stop-Shop. Danach soll pro Unternehmensgruppe grundsätzlich nur eine Geschäftseinheit mit Bezug auf alle anwendbaren Ergänzungssteuerarten ergänzungs- steuerpflichtig werden. Aus der in Artikel 5 vorgesehenen Kaskade ergibt sich ein schrittweises Vorgehen zur Bestimmung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäfts- einheit.
In einem ersten Schritt müssen die der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ei- ner Unternehmensgruppe bestimmt werden, welche in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung fällt. Für die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe ist die Konsolidierung massgebend (Art. 1.2 der GloBE-Mustervorschriften). Die steuerliche Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit im internationalen Verhältnis bestimmt sich ge- mäss Artikel 10.3 der GloBE-Mustervorschriften. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit während des Geschäftsjahres die Verhält- nisse zu Beginn des Geschäftsjahres gemäss Art. 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend sind (Art. 10.3.6 der GloBE-Mustervorschriften).
In einem zweiten Schritt ist aus diesem Kreis der Geschäftseinheiten anhand der Kas- kade von Artikel 5 die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit zu ermitteln, wel- che dann grundsätzlich für alle Arten von Ergänzungssteuern steuerpflichtig wird. In gewissen Konstellationen, z.B. mehrere Geschäftseinheiten sind für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, lässt sich dieser Grundsatz nicht um- setzen.
Welcher Absatz von Artikel 5 gilt, wird für jedes Geschäftsjahr neu bestimmt – in Abhängigkeit davon, welche Steuerpflichten für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR bestehen. Dies ungeachtet einer laufenden Dreijahresfrist in den Absät- zen 2 oder 3.
In einem dritten Schritt muss der Ort der Veranlagung mit Bezug auf die ergän- zungssteuerpflichtige Geschäftseinheit bestimmt werden. Gemäss Artikel 16 Absatz 2 ist derjenige Kanton für die Veranlagung und den Bezug der Ergänzungssteuer zu- ständig, in welchem die zuvor bestimmte ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich zugehörig ist, wobei sich die steuerliche Zuge- hörigkeit gemäss Artikel 3 Absatz 2 MindStV bestimmt. Es ist also anhand der Vor- schriften in Artikel 3 Absatz 2 zu prüfen, in welchem Kanton die in Schritt 2 ermittelte Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, also in der Regel anhand des Sitzes der Ge- sellschaft.