Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten

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Art. 13 Abs. 2

Absatz 2 wird um eine Klarstellung ergänzt, wonach der Rohertrag der Ergänzungs- steuer, welcher einer Geschäftseinheit zugerechnet wurde, bei einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheit zwischen den Kantonen während des Geschäftsjahres analog zu dem Rohertrag der direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen aufgeteilt wird (Art. 197 Abs. 1 DBG)9. Dies bedeutet in der Regel eine Aufteilung pro rata temporis. Bei einer Sitzverlegung von Kanton A nach Kanton B per Mitte des Geschäftsjahres wäre dies eine 50:50 Aufteilung zwischen den betref- fenden Kantonen. Dabei ist zu beachten, dass das Geschäftsjahr gemäss der Definition in Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend ist.

Dies betrifft auch die internationale Ergänzungssteuer, wenn die Geschäftseinheit, bei welcher die betreffende Ergänzungssteuer erhoben wird, während des Geschäftsjahres die steuerliche Zugehörigkeit ändert.

Art. 16 Abs. 2

Artikel 16 regelt die örtliche Zuständigkeit des Kantons für die Veranlagung und den Bezug der Ergänzungssteuer von der gemäss Artikel 5 bestimmten ergänzungssteuer- pflichtigen Geschäftseinheit. Dabei ist die steuerliche Zugehörigkeit dieser Geschäfts- einheit zu Beginn des Geschäftsjahrs massgebend (Art. 3 Abs. 2).

Für die Bestimmung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gemäss Arti- kel 5 sind alle von der Unternehmensgruppe zu irgendeinem Zeitpunkt während des betreffenden Geschäftsjahres gehaltenen Geschäftseinheiten miteinzubeziehen. Daher wurde Absatz 2 sprachlich präzisiert.

3. Abschnitt

Der Titel wird angepasst, da nunmehr zwei Informationssysteme betrieben werden.

Art. 17

Abs. 1, 3–5

Im Titel und im Text wird ergänzt, dass es sich um das von den Kantonen unterhaltene System zur Deklaration und Veranlagung der Ergänzungssteuer handelt. Dies wird neu als Informationssystem Ergänzungssteuer bezeichnet.

Abs. 7

Absatz 7 wird aufgehoben und in den neuen Artikel 18d «Gemeinsame Bestimmun- gen» übernommen.

9 SR 642.11