Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Art. 28l
Abs. 1
Die ESTV überprüft die Erfüllung der Pflichten nach den GloBE-Mustervorschriften, dem anwendbaren Abkommen und dieser Verordnung gestützt auf die ihr vorliegen- den Informationen. Aufgrund der Anmeldung nach Artikel 18a kann sie beispiels- weise überprüfen, ob die ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen. Die ESTV kann anhand der ihr vorliegenden Informa- tionen auch die der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmens- gruppe überprüfen, um sicherzustellen, dass für die Unternehmensgruppe ein GIR ein- gereicht wird. Zu beachten ist, dass die spezifische Überprüfung der Inhalte und der Informationen der GIR nicht zu den Aufgaben der ESTV zählt. Das heisst, dass die ESTV die GIR entgegennimmt und sie wie erhalten an die Partnerstaaten übermittelt. Sie übt diesbezüglich eine Übermittlungsfunktion und keine Prüffunktion aus.
Abs. 2 und 3
Stellt die ESTV fest, dass eine der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit ihren Pflich- ten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so fordert sie diese auf, innerhalb einer bestimmten Frist Abhilfe zu schaffen. Dies umfasst insbesondere auch die Einrei- chung des GIR. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so kann die ESTV die Unterlagen der steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit an Ort und Stelle überprüfen, deren Aushändigung verlangen, mündliche oder schriftlich Auskünfte einholen oder Vertreterinnen und Vertreter der Geschäftseinheit einvernehmen.
Abs. 4 und 5
Im Streitfall erlässt die ESTV eine Verfügung. Auf Antrag erlässt sie im Übrigen eine Feststellungsverfügung über die Pflicht zur Einreichung des GIR oder den Inhalt des GIR.
Neu: 6. Abschnitt: Aussetzung und Kündigung
Ein Staat kann eine Austauschbeziehung gemäss der GloBE Vereinbarung schriftlich beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums deaktivieren. Das Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums benachrichtigt die zuständigen Behörden der betroffenen Staa- ten umgehend über diese Mitteilung. Die Deaktivierung ist für Berichtssteuerjahre wirksam, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestim- mungen wird die Deaktivierung unmittelbar wirksam, wenn sie auf eine Widerhand- lung gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrun- gen zurückzuführen ist.
Weiter kann eine zuständige Behörde ihre Teilnahme an der GloBE Vereinbarung schriftlich gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach dem Da- tum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach der GloBE Vereinbarung