Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten

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sind (keine internationalen Vereinbarungen bestehen), bleiben alle ergänzungssteuer- pflichtigen Geschäftseinheiten dazu verpflichtet, einen GIR in der Schweiz einzu- reichen.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 1

Absatz 2 erweitert Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung um die Umset- zung des automatischen Austauschs des GIR zwischen der Schweiz und ihren Part- nerstaaten. Damit sind sowohl die Datenerhebung bei den Unternehmen in der Schweiz als auch der anschliessende Austausch, inklusive der Verteilung des von Partnerstaaten empfangenen GIR an die zuständigen Kantone, erfasst.

Art. 2

Abs. 1

In der Fussnote wird der Link auf die GloBE-Mustervorschriften aktualisiert.

Abs. 2 Bst. b

Der bisherige Ausschluss von Artikel 4.3.2 Buchstaben a und c-e wurde gestrichen, da diese Thematik in der Definition der QDMTT gemäss den administrativen Leitli- nien Februar und Juli 2023, resp. dem konsolidierten Kommentar vom April 2024 zur Definition von „QDMTT“ § 118.28 und 30 bereits abschliessend geregelt ist. Diese administrativen Leitlinien fallen unter Artikel 2 Absatz 3. Materiell ergeben sich dar- aus keine Auswirkungen. Insbesondere wird die nicht rückforderbare Verrechnungs- steuer auf Ausschüttungen aus qualifizierenden Beteiligungen bei der schweizeri- schen Ergänzungssteuer (QDMTT) weiterhin als massgebende Steuer bei der ausschüttenden Schweizer Geschäftseinheit berücksichtigt.

Abs. 3

Im April 2024 hat die OECD einen konsolidierten Kommentar, Consolidated Com- mentary to the Global Anti-Base Erosion Model Rules (2023), veröffentlicht. In die- sem Kommentar wurden die bis Dezember 2023 vom Inclusive Framework verab- schiedeten Administrativen Leitlinien integriert. Entsprechend wurde der Link in der Fussnote auf diese Fassung des Kommentars angepasst.

Abs. 5

Der automatische Austausch der GIR stützt sich neben der GloBE Vereinbarung auch auf die zugehörigen Amtshilfeabkommen (Abs. 2).