Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten

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Abs. 1

Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften sieht für die Steuerpflicht für die internati- onale Ergänzungssteuer nach der IIR vor, dass die Geschäftseinheit «zu irgendeiner Zeit während des Geschäftsjahrs (direkt oder indirekt) eine Beteiligung an einer nied- rig besteuerten Geschäftseinheit hält». Dies widerspricht der Zielsetzung des One-Stop-Shop-Konzepts. Einerseits könnten mit dieser Voraussetzung aufgrund wech- selnder Steuerbelastung im Ausland auch jährlich ändernde ergänzungssteuerpflich- tige Geschäftseinheiten in der Schweiz resultieren. In einem Jahr, in welchem eine Unterbesteuerung bei einer ausländischen Tochtergesellschaft vorliegt, die Steuer- pflicht nach Absatz 1 und im nächsten Jahr, in welchem keine ausländische Tochter- gesellschaft unterbesteuert ist, jene nach Absatz 2. Andererseits würde diese Abhän- gigkeit der Steuerpflicht von der tatsächlichen Unterbesteuerung einer ausländischen Tochtergesellschaft auch dazu führen, dass bei Fehlen derselben keine Pflicht zur Ein- reichung einer Steuererklärung für die IIR bestünde. Beides ist nicht das Ziel des Kon- zepts und nicht im Interesse der Unternehmen und Kantone, da ohne Steuererklärung für die IIR das Vorliegen einer Unterbesteuerung bei den ausländischen Tochterge- sellschaften in einem Feststellungsverfahren über die Steuerpflicht, also ausserhalb eines Veranlagungsverfahrens geprüft werden müsste.

Mit dem neuen Absatz 1 wird die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungs- steuer nach der IIR gegenüber den GloBE-Mustervorschriften auf diejenigen der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe ausgedehnt, welche gemäss Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften für die inter- nationale Ergänzungssteuer nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil keine ihrer im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Tochtergesellschaften niedrig besteuert ist. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf die Steuerbelastung und findet auf alle offenen Verfahren Anwendung und gilt daher auch für die Geschäfts- jahre, welche ab dem 1. Januar 2024 begonnen haben.

Abs. 2

Es handelt sich um den bisherigen Absatz 1 mit einer textlichen Anpassung, um dem neuen Absatz 1 Rechnung zu tragen.

Abs. 3 bis 8

Die Absätze erhalten infolge des neuen Absatzes 1 eine neue Nummerierung.

Art. 9 Abs. 3

Es handelt sich um eine sprachliche Präzisierung. Geschäftseinheiten einer Gruppe erstellen häufig keine Jahresrechnung nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Gruppengesellschaft, sondern lediglich ein sogenanntes Reporting-Package für die Konsolidierung. Ausgangspunkt der Berechnung des GloBE-Gewinns oder - Verlusts (d.h. der «Jahresüberschuss oder -fehlbetrag» gemäss den GloBE-Muster- vorschriften) ist der im Abschluss bzw. Reporting Package ausgewiesene Gewinn oder Verlust der Geschäftseinheit vor den Konsolidierungsanpassungen, die vorge- nommen werden, um Erträge oder Aufwendungen aus gruppeninternen Geschäftsvor- fällen zu eliminieren.