Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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terzeichnen und dazu noch die OECD über den bilateral aktivierten Austausch infor- mieren. Sowohl die Pflicht der Unternehmensgruppen, den GIR einzureichen, als auch deren Austausch sind bereits in den GloBE-Mustervorschriften enthalten3, jedoch muss die MindStV um Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens, er- gänzt werden. Die Schweiz hat ein Interesse daran, an diesem Informationsaustausch teilzunehmen: Die kantonalen Steuerbehörden haben damit die Möglichkeit, die De- klarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unternehmen zu plausibilisieren. Für die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen bietet die Teilnahme an diesem Informationsaustausch die Voraussetzung für das sog. «Central Filing». Damit kön- nen namentlich schweizerische multinationale Unternehmensgruppen den GIR zent- ral bei der ESTV einreichen. Die ESTV lässt den Partnerstaaten die relevanten Infor- mationen aus dem GIR zukommen. Umgekehrt erhält die Schweiz den GIR von Partnerstaaten, welche für lokale Mindeststeuerzwecke verwendet werden können und von lokalen Geschäftseinheiten betroffener multinationaler Unternehmensgrup- pen nicht zusätzlich einzeln in der Schweiz eingereicht werden muss.
Würde die Schweiz am Informationsaustausch der GloBE Vereinbarung nicht teilneh- men, müssten multinationale Unternehmensgruppen in der Schweiz separat rappor- tieren und das zentralisierte Rapportieren würde möglicherweise über einen anderen Staat erfolgen. Damit entstünden administrative Doppelspurigkeiten. Ein Fernbleiben dürfte ausserdem dem Wirtschaftsstandort Schweiz abträglich sein, insbesondere wenn man bedenkt, dass multinationale Unternehmensgruppen in und von der Schweiz aus operieren und somit keine angemessenen Voraussetzungen vorfinden, die ihre internationalen Meldepflichten vereinfachen.
Die Umsetzung dieses Verfahrens bedarf einerseits den Beitritt der Schweiz zur GloBE Vereinbarung; dazu hat der Bundesrat am 29. Januar 2025 eine Vernehmlas- sung4 eröffnet.
Andererseits muss bzw. soll die nationale Umsetzung in der Schweiz im Rahmen der vorliegenden Anpassung der Mindestbesteuerungsverordnung erfolgen. Die diesbe- zügliche Ergänzung der Mindestbesteuerungsverordnung bildet den Kern der vorlie- genden Vernehmlassungsvorlage.
Damit wird die Umsetzung der zwingenden Bestimmungen der GloBE-Mustervor- schriften vorbereitet. Dies ist ungeachtet der gegenwärtigen Diskussionen um die Zu- kunft der globalen Mindestbesteuerung sinnvoll. Mit einer regelkonformen Umset- zung sollen Rechtssicherheit geschaffen und die administrative Mehrbelastung für die Unternehmen in der Schweiz reduziert werden.
Neben diesem Kernelement besteht namentlich bei folgenden Verordnungsbestim- mungen ein Präzisierungs- und/oder Anpassungsbedarf:
• Steuerpflicht
Die Steuerpflicht wurde in der Schweiz mit dem sogenannten One-Stop-Shop-Konzept umgesetzt. Dieses strebt an, dass für jede Unternehmensgruppe nur eine
3 OECD, Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two), einsehbar unter: Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two) | OECD
4 Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen