Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Art. 18
Abs. 1
Die Bezeichnung wird auf «Informationssystem Ergänzungssteuer» ergänzt.
Abs. 3–6
Die Absätze werden aufgehoben und in den neuen Artikel 18d «Gemeinsame Bestim- mungen» übernommen.
Art. 18a
Vorbemerkungen zum Informationssystem
Die Unternehmensgruppen werden den GIR bei der ESTV einreichen. Die ESTV braucht dafür ein neues Informationssystem. Das Informationssystem GIR wird von der ESTV betrieben.
Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich10 enthält als Man- telerlass Bestimmungen, welche das elektronische Verfahren vorsehen. Dabei sind die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen. Bei der elektro- nischen Einreichung von Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist anstelle der Unterzeichnung die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorzusehen (Art. 104a DBG11 und Art. 38a StHG12). Aufgrund von Artikel 14 gelten diese Bestimmungen sinngemäss für das hier vorgesehene Informationssystem Ergänzungssteuer.
Der Zugang zum Informationssystem GIR erfolgt über ein vom Bund zur Verfügung gestelltes Portal. Aktuell ist dafür das ePortal des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vorgesehen. Da die Bezeichnung des Portals ändern kann, wird darauf verzich- tet, das Portal in der Verordnung zu benennen.
Artikel 18a Absätze 1-2: Damit wird die rechtliche Grundlage zum Betrieb eines In- formationssystems GIR durch die ESTV geschaffen. Analog zu Artikel 112a DBG13 können besonders schützenswerte Personendaten über verwaltungs- und strafrechtli- che Verfolgungen oder Sanktionen bearbeitet werden. Dabei kann es um die Verlet- zung von Mitwirkungspflichten gehen oder um die Prüfung, ob Bussen/Sanktionen mit Strafcharakter als Aufwand geltend gemacht worden sind, die nicht oder nur be- schränkt abziehbar sind.
Absatz 3: Das Informationssystem dient den in Absatz 3 aufgeführten, nicht abschlies- send genannten Zwecken:
• Buchstabe a: Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis GIR erfüllt eine ähnli-
che Funktion wie die kantonalen Steuerregister. Da die Informationen zu den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche einen GIR einreichen
10 AS 2021 673
11 SR 642.11
12 SR 642.14
13 SR 642.11