Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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müssen, aufgrund von deren Anmeldungen bereits im System enthalten sind, macht es Sinn, ein zentrales Verzeichnis zu führen, aus dem alle in der Schweiz steuerpflichtigen Geschäftseinheiten ersichtlich sind. Ebenfalls in diesem Ver- zeichnis werden die Angaben der Geschäftseinheiten zur Einreichung des GIR durch eine andere Geschäftseinheit geführt.
Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis GIR enthält namentlich Angaben zur Firma, zum Sitz und zur Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) der ergän- zungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit. Diese ist verantwortlich für die entspre- chende Meldung im System (Art. 19).
• Buchstabe b: Die steuerpflichtige Geschäftseinheit hat den GIR (Art. 28a) elek-
tronisch einzureichen. Sowohl den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinhei- ten wie auch den Veranlagungsbehörden wird damit ein modernes und einheitli- ches Werkzeug zur Verfügung gestellt, mit dem sie ihre Pflichten bzw. Aufgaben einfach und effizient erfüllen können.
• Buchstabe c: Das System dient auch dem Austausch von Informationen mit den
Partnerstaaten.
• Buchstaben d–h: Die Verwaltungstätigkeit der ESTV, wie z. B. Bearbeitung von
Rechtsverfahren, Überprüfungen nach Artikel 28l, Verhängen von Sanktionen, Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen kann auch im System abgewi- ckelt werden.
Absatz 4 führt auf, welche Daten der Geschäftseinheiten das Informationssystem GIR enthält. Die Aufführung ist nicht abschliessend; so sind beispielsweise auch die inlän- dischen Geschäftseinheiten enthalten.
Absatz 5 führt auf, welche Daten im zentralen Verzeichnis GIR enthalten sein werden. Die Aufführung ist nicht abschliessend.
Absatz 6 gibt der ESTV die Möglichkeit, den zuständigen kantonalen Behörden einen Zugriff im Abrufverfahren einzuräumen.
Art 18b
Mit dieser Bestimmung wird geregelt, wer in welchem Umfang Zugriff zum Informa- tionssystem GIR hat.
Absatz 1: Die ESTV hat das Recht die Daten im Informationssystem GIR zu bearbei- ten.
Absatz 2: Die Kantone haben ein Einsichtsrecht in das zentrale Ergänzungssteuerver- zeichnis GIR, d.h. sie können die Daten lesen, aber nicht bearbeiten (Buchstabe a). Zusätzlich haben Kantone, die über Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte der Unter- nehmensgruppe verfügen, Einsicht in den GIR dieser Unternehmensgruppe (Buch- stabe b).
Art 18c
Artikel 18c regelt die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten durch die ESTV.