Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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Geschäftseinheit steuerpflichtig wird und die Steuerpflichten in der Schweiz für alle Ergänzungssteuern der Gruppe wahrnimmt. Mit einer Änderung der Verord- nung soll die Rechtssicherheit verbessert und wechselnde Steuerpflichten ver- mieden werden.
• Aufteilung der Ergänzungssteuer bei einem Kantonswechsel
Bei einem Kantonswechsel der Geschäftseinheit während des Geschäftsjahres wird präzisiert, dass die Ergänzungssteuern unter den Kantonen aufgeteilt wer- den.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20205 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20206 über die Legislatur- planung 2019–2023 separat angekündigt. Indes bildet der internationale Informations- austausch bereits Bestandteil der GloBE-Mustervorschriften und ist daher mit abge- deckt.
1.4 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Nach Einschätzungen des Bundesrates dürften viele Staaten, die die Mindestbesteue- rung umgesetzt haben, eine Umsetzung der GloBE Vereinbarung anstreben. Die EU setzt die GloBE Vereinbarung im Rahmen der 9. Richtlinie über die Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden (DAC 9) um. Diese sieht vor, dass von der Mindestbesteu- erung betroffene multinationale Unternehmensgruppen in der EU nur einem EU-Mitgliedstaat den GIR einreichen müssen, anstatt in 27 EU-Mitgliedstaaten. Der Rat der EU hat die DAC 9 am 14. April 2025 beschlossen und die Mitgliedsstaaten müssen diese per 31. Dezember 2025 umsetzen. Weitere Staaten, welche die GloBE Verein- barung einführen dürften, sind namentlich Australien, Grossbritannien, Japan, Ka- nada, Norwegen und Südkorea.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Bestimmungen zum GIR
Kernelement der vorliegenden Vernehmlassung bilden die neuen Bestimmungen zur Umsetzung der Einreichung des GIR durch steuerlich der Schweiz zugehörige Ge- schäftseinheiten, den Austausch von GIR mit den Partnerstaaten unter einer GloBE Vereinbarung sowie die Weitergabe dieses GIR an die Kantone. Die nationalen Best- immungen zum GIR können sich gut an den Vorgaben zum Country-by-Country Re- porting (CbCR) gemäss Bundesgesetz vom 16. Juni 20177 über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) orientieren, da beide eine strukturierte, länderbezogene Erfassung und Übermittlung von Finanzdaten erfordern und eine ähnliche Berichtslogik nutzen. Da
5BBl 2020 1777
6BBl 2020 8385