Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/25: Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung (Ergänzung der Bestimmungen zum GloBE Information Return) · 23 Seiten
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zielle Ressourcen, insbesondere im Informatikbereich, erforderlich. Wie schon bei an- deren Formen des internationalen Informationsaustauschs ist auch bei der Umsetzung des Austauschs gemäss GloBE Vereinbarung angedacht, dass die ESTV zur eigentli- chen Drehscheibe für den Datenaustausch mit Partnerstaaten wie auch mit kantonalen Steuerverwaltungen in Bezug auf vom Ausland eingehende Informationen wird.
Die Nutzung des GIR durch die Kantone im Sinne einer Plausibilitätsprüfung soll die korrekte Besteuerung sicherstellen. Der internationale Austausch aufgrund der GloBE Vereinbarung dürfte bei den kantonalen Steuerbehörden zwar zu keinem Mehrauf- wand führen, da diese den GIR unabhängig von einem internationalen Austausch des- selben verarbeiten und auswerten müssen. Ohne GloBE Vereinbarung würden die Kantone diese vom Bund über die lokale Einreichung bei der ESTV erhalten.
Die Administration des GIR als Teil der Umsetzung der globalen Mindeststeuer ist mit einem Mehraufwand beim Bund und den Kantonen verbunden:
• Personal: Die Umsetzung, die Aufsicht, der internationale Austausch usw. führen
zu zusätzlichem Personalaufwand auf beiden Staatsebenen.
• IT: Das ePortal der Kantone und die Applikation zum internationalen Austausch
des Bundes führen ebenfalls zu erhöhtem Sachaufwand auf beiden Staatsebenen.
Beim Bund werden sich die Informatikausgaben für die Entwicklung des IT-Systems ab 2025 bis zur voraussichtlichen Inbetriebnahme im Jahr 2026 auf schätzungsweise 2 Millionen Franken belaufen und es werden personelle Ressourcen im Umfang von 3 Vollzeitäquivalenten (Projektleiter/-in, Business Analyst/-in, Fachspezialist/-in) be- nötigt (540 000 Franken pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026). Für den laufenden Betrieb des IT-Systems ist ab Inbetriebnahme mit Sachausgaben von 800 000 Franken pro Jahr sowie 2 Vollzeitäquivalenten (Betrieb und Wartung IT-Applikation) zu rech- nen. Dazu kommt ein/e Fachspezialist/-in im Bereich internationaler Datenaustausch (entspricht der bereits für das Projekt benötigten Person). Diese Mehrausgaben fallen alle bei der ESTV an und werden für die Jahre 2025 und 2026 departementsintern kompensiert. Die ESTV wird innerhalb des Departements prüfen, ob die anschlies- send erforderlichen Ressourcen in die Bedarfserhebung zum Entwicklungsrahmen 2027-2028 eingebracht werden müssen oder ob sie innerhalb des Departements kom- pensiert werden können. Da im Bereich von internationalen Steuerabkommen und In- formationsaustauschen mehrere andere Projekte laufen (FATCA-Abkommen mit den USA, AIA Kryptowährungen, AIA Lohndaten), werden die in diesem Bereich benö- tigten Ressourcen gesamthaft evaluiert.
5 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf Artikel 197 Ziffer 15 BV25. Diese wiede- rum bezieht sich auf Artikel 129a BV. Der Bundesrat nimmt die ihm verliehene Kom- petenz wahr.
Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft zum Bundesbeschluss über eine besondere Besteuerung grosser Unternehmensgruppen festgehalten, dass es im Falle einer Um- setzung der globalen Mindeststeuer in der Schweiz zentral ist, dass das schweizerische Regelwerk den Mustervorschriften des Inclusive Frameworks entspricht. Andernfalls
25 SR 101